Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 377

Datierung: 20. Februar 1386

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Lupold von Hanstein.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Lupold (Lupolt) von Hanstein (Hannenstein, Hanestein), dessen Sohn Mertin, bzw. deren Erben 1.200 Goldgulden, die Lupold ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen hat. Der Erzbischof will das Geld am Mathiastag [24. Februar] 1387 in Hanstein zurückzahlen.

Als Sicherheit hat der Erzbischof einige seiner frunde und lieben getruwen als Bürgen gesetzt, nämlich den Ritter Berthold (Bertolt) von Wintzingerode (Wintzegerode), Hertwig Knorre den alten, die Brüder Herman und Lamprecht von Weschusen, Hans, Herman und Bertold von Westerhain, Heinrich Nagel, Hans von Rengelrode (Rengelderode) den Jungen und Apel von Tastungen.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen persönlich und mit einem Pferd nach Heiligenstadt (Heilgenstat) oder nach Göttingen (Gottingen) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge zum Einlager kommen müssen. Wenn sie selbst nicht können, dürfen sie einen guden man als Ersatz entsenden. Dienstuntaugliche Pferde müssen ersetzt werden. Die Pflicht zum Einlager gilt so lange, bis die Schuld beglichen ist.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Ermahnung binnen eines Monats einen mindest gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.
Erzbischof Adolf verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung aus der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.
Kommt Mainz seiner Zahlungsverpflichtung dann nach, wird diese Urkunde ungültig und muss zurückgegeben werden.

Mainz wird auch den Vormündern des Mertin bezüglich der Schulden verbunden und verpflichtet sein.

Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Heilgenstat feria tertia post dominicam Circumdederunt ... 1386.

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fol. 377r
fol. 377v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 377, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1660 (Zugriff am 20.04.2024)