Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 373v

Datierung: 18. Februar 1386

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von von Mainz und sein Stift einigen sich mit Mertin von Hanstein, Sohn des Lupold von Hanstein, und Anna, der Tochter des verstorbenen Ritters Appel von Seebach, bezüglich Schloss Seebach.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] und sein Stift haben sich mit Mertin von Hanstein (Hane(n)stein), Sohn des Lupold von Hanstein, und Anna (Annen), der Tochter des verstorbenen Ritters Appel von Seebach (Sebech), geeinigt. Mertin und Anna, die noch minderjährig sind, werden von den Brüdern Ritter Heinrich und Hartung von Erffa, sowie Lupold von Hanstein, als Vormünder vertreten. Der Erzbischof und sein Stift geben Mertin und Anna kraft dieser Urkunde das gesamte Schloss Seebach (Sebech) samt Nutzungen und Zubehör zu rechtem Mannlehen. Dieses erbliche Lehen soll er mit eyde(n), truwen, globede(n( und dienste(n) verdienen. Wenn Mertin bzw. Anna keine Söhne haben, erben ihre Töchter. Als Vormünder (mumpar) der beiden fungieren Heinrich und Hartung von Erffa, Lupold (Lupuld) von Hanstein ist Lehnsträger der beiden. Alle Beteiligten haben dies gelobt und beschworen.
Stirbt Anna ohne Kinder, sollen die Brüder Heinrich und Hartung von Erffa das Lehen erben, und nach ihnen ihre Söhne bzw. Töchter. Die Vormundschaft gilt dann als erloschen.

Mainz wird seine Lehnsmannen wie üblich schützen und verantworten.
Burg Seebach bleibt Offenhaus des Erzbischofs, seiner Nachfolger, seines Stiftes und in Zeiten der Vakanz des Domkapitels. Mainz kann sich auf schriftlichen Antrag des Erzbischofs oder der obersten Amtmänner auf dem Rusteberg jederzeit und zu allen Notwendigkeiten in die Burg hinein und aus ihr heraus behelfen. Aktionen sind gegen Jedermann möglich, ausgenommen die Lehnsleute selbst und Hans von Salza (Salcza), den Sohn der Schwester des Herrn von Erffa.

Benutzt Mainz die Burg als Offenhaus, kommt es für die Kosten der Pförtner, Turmknechte und Wächter auf und achtet darauf, dass den Lehnsleuten durch die Leute des Erzbischofs kein Schaden entsteht. Geht Burg Seebach während einer solchen Öffnung verloren, muss Mainz den Lehnsleuten wieder zu der Burg verhelfen oder im Umkreis von 8 Meilen um Seebach binnen zwei Monaten gleichwertigen Ersatz schaffen. Ist dies nicht möglich, muss Mainz seine Lehensleute anderweitig ausreichend entschädigen. Ist dies ordnungsgemäß geschehen, verlieren die Lehnsleute ihr Recht auf Burg Seebach.
Geht Seebach in Kriegen der Lehnsleute verloren, verspricht Mainz, bei der Rückgewinnung helfen. Die Lehnsleute dürfen mit Zustimmung des Erzbischofs die Burg versetzen oder verkaufen, aber nicht an Fürsten und Herren ihres Standes, und auch nicht an unmechtig(e) und Herren niederer Geburt. Sie dürfen das Schloss nicht übergeben, bevor die neuen Besitzer dem Erzbischof und seinem Stift gelobt und geschworen und eine versiegelte Lehnsurkunde mit ihm ausgetauscht haben.

Weil Mertin und Anna noch minderjährig sind, haben die genannten Vormünder die Burg vorerst als Lehnsträger übernommen und Mainz persönlich, mit aufgerichteten Fingern zu den Heiligen geschworen, die Burg für Mertin und Anna zu verwalten und zu bewahren. Wenn Mertin und Anna erwachsen sind, können sie die Burg erst übernehmen, wenn Sie Mainz den Lehnseid geleistet und eine versiegelte Lehnsurkunde erhalten haben.

- Datum Heilgenstat dominica qua cantat Circumdederunt ... 1386.

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fol. 374r
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fol. 375r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 373v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1658 (Zugriff am 24.04.2024)