Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 222v

Datierung: 24. April 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Johann von Linden.

Vollregest:

L(itte)ra data Johanni Linden militi sup(er) 800 Gulden.

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] hat von dem Ritter Johann von Linden und dessen Ehefrau Gude 803 schwere gewogene Gulden, wie sie zu Frankfurt (Franckenfurd) üblich sind, bar geliehen und heute erhalten. Er hat das Geld zum Nutzen des Stiftes verwendet. Er wird den beiden bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde bis zum übernächsten (Walpurge tage nest komet uber eyn jar) Walpurgistag [1. Mai 1386], die Gulden, wie sie zu Frankfurt (Franck(furt)) oder Friedberg (Frideberg) üblich sind, zurückzahlen, und zwar nach Wunsch des Ritters entweder in Frankfurt oder Friedberg.

Als Geiseln benennt der Erzbischof seine »lieben Getreuen«: die Ritter Sibold Lewen, Richwin Schelris, Herman Schelris, erzbischöflicher Vogt in Seligenstadt und Kraft (Crafft) von Beldersheim, den Sohn des Johan von Bellersheim (Beldersheim).
Als Bürgen benennt er den Ritter Heinrich Groschlag (Graeslock) [von Dieburg] und die Brüder Philip (Philippus) sowie Frank (Francken) von Kronberg (Cronenb(er)g).

Zahlt der Erzbischof nicht wie vereinbart, müssen die Geiseln, wenn sie dazu aufgefordert werden, binnen acht Tagen persönlich, mit einem Knecht und zwei Pferden in Frankfurt oder Friedberg zum Einlager einreiten. Ritter Johann wird seine Entscheidung mit Boten oder Briefen mitteilen. Die Geiseln müssen mit einem Knecht und einem Pferd Einlager halten, bis das Hauptgeld, Ausgaben für Geiselschaft, Einlager, Schreiberlohn usw. vollständig bezahlt sind. Die Zahl der Geiseln und Bürgen darf sich nicht verringern. Fällt ein Bürge aus, muss er nach erfolgter Mahnung binnen 14 Tagen durch einen gleichwertigen Bürgen ersetzt werden. Solange übernehmen die Geiseln und Bürgen die Leistungen des ausgefallenen.

Der Erzbischof verspricht, seine Geiseln und Bürgen ohne ihren Schaden aus der Geisel- und Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen und Geiseln versprechen in guten truwen an eydes stat, gute Geiseln und Bürgen zu sein. Sollten die Geiseln und Bürgen aus irgendeinem Grund nicht in Frankfurt oder Friedberg einreiten dürfen, sollen sie Geiselschaft nach Geiselrecht oder Bürgschaft entweder auf Burg Falkenstein oder auf einer Burg (sloß) der Herrschaft Hanau (Hanauwe) leisten, je nachdem, wo sie von Johann, seiner Ehefrau Gude, deren Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung hingeschickt werden.

Die Geiseln und Bürgen versprechen, die vorstehenden Artikel zu halten und nichts zum Schaden der Gläubiger  zu unternehmen. Beide Parteien kündigen ihr Siegel an.

- Datum Heppinheim dominica Misericordia domini ... 1384.

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fol. 222v
fol. 223r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 222v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/158 (Zugriff am 24.04.2024)