Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 345

Datierung: 13. Januar 1385

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz nimmt die Brüder Heinrich und Lotze sowie Lotze von Baumbach und ihre Lehnserben zu Mannen an.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] anerkennt die treuen Dienste, die die Brüder Heinrich und Lotze sowie Lotze von Baumbach (Baymbach, Bambach), »seine lieben Getreuen«, ihm und seinem Stift geleistet haben und künftig noch leisten sollen.
Er nimmt sie und ihre Lehnserben zu Mannen an. Er gibt jedem von ihnen 10 Gulden Geld zu Mannlehen, zusammen also 30 Gulden. Diese sind jedes Jahr an Martini [11. November] vom Zollschreiber in Ehrenfels (Erenvels) auszuzahlen. Das Mannlehen sollen sie mit truwen, dinste(n) und eyde(n) verdienen, wie dies Mannlehenrecht und Gewohnheit besagen. Der Erzbischof wird sie und ihre Lehenserben wie andere Stiftsmannen schützen und schirmen.

Die 10 Gulden Rente können durch Zahlung von 100 Gulden abgelöst werden. Werden diese gezahlt, muss der Empfänger 10 Gulden Geld für 100 Gulden mit Rat des Erzbischofs auf Eigengut beweisen, das günstig für das Erzstift gelegen sein soll. Dieses aufgetragene Gut sollen sie dann zu den gleichen Bedingungen als mainzisches Mannlehen tragen.

Die Herren von Baumbach müssen Mainz stets beholfen sein und ihre Burg Tannenburg als ewiges Offenhaus zur Verfügung stellen. Mainz darf sich auf Antrag jederzeit gegen jedweden Gegner zu allen Gelegenheiten aus ihr heraus und in sie hinein behelfen. Helfen die Baumbach dem Erzstift, trägt Mainz alle ihre Kosten und leistet Schadensersatz. Ausgenommen sind Brand, Brandschatzung und Viehraub sowie Gebäudeschäden, die Mainz nicht zu verantworten hat. Gewinne (fromen), die die von Baumbach oder ihre Helfer im Dienst für den Erzbischof machen, etwa an Schlössern, Gefangenen, Beute (raub), Schatzung, Brandschatzung, Abmachungen (gedingecze) usw. ane daz von rechte in die [Vereinbarung] gehorrt, fallen Mainz zu. Verlieren die von Baumbach im Dienst für Erzbischof und Erzstift eine oder mehrere ihrer Burgen, darf Mainz sich mit dem Feind erst sühnen, wenn die Burgen wieder in baumbachischen Besitz sind.

- Datum Heligenstat in octava Epiphanie domini ... 1385.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 345, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1479 (Zugriff am 18.04.2024)