Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 351v

Datierung:

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr.  2 (mit Verweis auf N.N. I, S. 439, Anm. 1).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz schließt mit Bischof Gerhard von Würzburg eine Einung.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schließt mit Bischof Gerhard [von Würzburg] eine Einung.

Der Römische (romischer) König Wenzel (Wentzlauwe), König zu Böhmen (Beheim) usw. hat mit ihnen und anderen Fürsten, Grafen und Herren in Nürnberg (Nurenberg) [am 11. März 1383] eine Einung geschlossen.
In dieser steht u.a., dass die Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Edelknechte dieser Einung und ihre Mannen, Burgmannen, Diener, Untertanen oder Bürger, gewohnheitsgemäße alle bruche oder stoße durch einen Obmann (obermanen ) fordern und austragen lassen sollen, wie dies die Nürnberger Artikel [9 und 12] besagen. Nun sind Erzbischof und Bischof übereingekommen, alle Brüche, Zweiungen oder Scharmützel (stoße), die zwischen ihnen und ihren Mannen und Helfern seit dem Tag der Nürnberger Einung bis heute entstanden sind, ebenso die Unstimmigkeiten, die zwischen den genannten Fürsten und ihnen beiden bzw. ihren Mannen und Helfern in Zukunft entstehen sollten, für die Dauer dieser Einung von dem Edelherrn Dietrich (Dyderichs) von Bickenbach als Fünftman (ungeraden) unter Hinzuziehung von je zwei Ratsmannen der streitenden Parteien schlichten zu lassen. Dazu soll beiden Parteien zuerst ein Tag in Lohr (Lare), dann einer in Wertheim gesetzt werden. Dort soll das Fünfergremium Ansprache und Antwort vornehmen und binnen Monatsfrist entscheiden. Die Entscheidung des Fünfergremiums ist bindend. Gegen Mannen, die sich nicht an das Urteil halten, wollen beide Parteien gemeinsam vorgehen.
Beide kündigen ihre Siegel an.
- Datum Lare feria secunda post diem Exaltacionis sancte Crucis ... 1385.

Quellenansicht

fol. 351v
fol. 352r

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 351v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1447 (Zugriff am 24.04.2024)