Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 340

Datierung: 29. September 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz empfängt Gotschalk Gans von Mergentheim, dessen Ehefrau Gutrate, ihre Kinder und ihr Hausgesinde zu Bürgern in seiner Stadt Tauberbischofsheim empfangen.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] hat Gotschalk Gans von Mergentheim, dessen Ehefrau Gutrate, ihre Kinder und ihr Hausgesinde zu Bürgern in seiner Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffsheim) empfangen. Er gibt ihnen kraft dieser Urkunde ein gut slecht geleyde in den erzbischöflichen Städten, Schlössern und Gerichten. Gotschalk und die Seinen können hinziehen, wo sie wollen, und zwar ab kommenen Martinstag [11. November] an bis über ein Jahr. Während dieser Zeit darf Mainz die Juden mit keinem Gefängnis, keiner Judensteuer u.ä. bedrängen, was ihnen zum Schaden gereichen könnte. Wird er deswegen von andern steuerpflichtigen Juden mit jüdischem Recht oder von anderen mit christlichem Recht belangt, wird der Erzbischof ihm entsprechende Hilfe leisten. Freveln Gotschalk oder die Seinen, büßen sie dies mit höchstens 5 Pfund. Der Erzbischof wird seine Amtleuten anweisen, Gotschalk und den Seinen dabei behilflich zu sein, Schulden einzufordern. Der Erzbischof hilft ihm auch, wenn Gotschalk das Mainzische verlässt und anderswo wohnt. Bleibt Gotschalk länger als vereinbart beim Erzbischof, zahlt er Adolf jährlich 100 Gulden. Zieht er weg, kann er dies ohne weiteres tun, wenn er dem Erzbischof nichts schuldig geblieben ist, zahlt aber dem Erzbischof 100 Gulden. Diese werden von den 1.000 Gulden abgezogen, die der Erzbischof ihm noch gemäß der darüber ausgestellten Urkunde schuldet. Zieht er später wieder nach Mergentheim, muss er dem Erzbischof jährlich am Martinstag 100 Gulden zahlen, während der Erzbischof ihn, wie dies üblich ist, als seinen Juden annimmt.
- Datum ... 1385 in die sancti Michaeli archangeli.

Quellenansicht

fol. 340r
fol. 340v

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 340, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1446 (Zugriff am 19.04.2024)