Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 354v [02]

Datierung: 8. November 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Verweis auf: Koch/Wille Nr. 4629 (Karlsruhe, Copialbuch 465, 75 (ohne Datum). - ZGO 23, 464 extr. - Bodmann, Vom Besthaupt 67).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verträgt sich mit Pfalzgraf Ruprecht dem Älteren bezüglich einiger Irrungen, die in den Ämtern Lindenfels und Starkenburg entstanden waren und auf Tagen verhandelt wurden.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] verträgt sich mit Pfalzgraf Ruprecht dem Älteren bezüglich einiger Irrungen, die vor Ausstellung dieses Briefes in den Ämtern Lindenfels und Starkenburg entstanden waren und auf Tagen verhandelt wurden. Jeder von ihnen soll zwei Schiedsrichter ernennen. Sie wollen sodann Diether (Dyther) von Handschuhsheim (Hentschuesheim) als Gemeinmann hinzunehmen. Diese fünf sollen die Brüche untersuchen und dann mehrheitlich für beide Seiten verbindlich entscheiden, allerdings unbeschadet anderer Rechte der beiden Parteien.
Was insbesondere ihre eigenen Leute in den genannten Ämtern betrifft, so sollen in den nächsten acht Jahren ihre Amtleute Hauptrecht und Todfall (dotfelle) abwechselnd im ersten Jahr zu gleichen Teilen miteinander teilen und dann im folgenden Jahr jeder für sich von den in seinem Dorfe, seiner Zent und seinem Gericht gesessenen Leuten allein einnehmen.
Die Sprüche (uzsprache) des Römischen (romeschen) Königs Wenzel (Wenczlauwe) werden davon nicht betroffen.
Datum Hemspach feria quarta ante diem sancti Martini apostoli ... 1385.

Quellenansicht

fol. 354v
fol. 355r

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 354v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1438 (Zugriff am 28.03.2024)