Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 124

Datierung: 7. April 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Quellenbeschreibung:

Letzte Änderung: 25. Juni 2014

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Edelknecht Diether Rüdt.

Vollregest:

L(itter)ra data Dithero Ruden sup(er) 4.000 flor(enis).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinem »lieben Getreuen« Diether Rüdt (Ruden) und dessen Ehefrau Else (Elsen) 4.000 schwere Goldgulden (gut an golde und swer gnug an deme gewichte), die diese ihm geliehen haben, und die er zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat.

Dafür zahlen er, seine Amtsnachfolger und das Stift jedes Jahr am St. Martinstag im Winter [11. November] 400 Gulden Geld, entweder - die Entscheidung liegt bei Diether - in Heilbronn (Heilpron), Wimpfen (Wynphen) oder Gundelsheim (Gondeltzheim). Der Erzbischof bzw. seine Amtsnachfolger müssen das Geld so lange zahlen, bis sie Diether und Else bzw. deren Erben Burg Neudenau (Nydenauwe) samt Zubehör überantwortet haben. Die Burg soll der Erzbischof für die 4.000 Gulden am kommenden St. Peterstag Kathedra [22. Februar] in der Weise übergeben, wie sie der verstorbene Rabe von Strichenberg [?] bisher innehatte, der darüber auch eine Urkunde besaß.

Als Sicherheit für die Zahlung und die ausstehende Überantwortung der Burg Neudenau (Nydenauwe) übergibt der Erzbischof Diether Rüdt, seiner Ehefrau Else bzw. deren Erben die Burg Herbolzheim (Herbortzheim) in der Weise, dass der dortige Amtmann, Pförtner, Turmhüter und Wächter Kunz (Cuntze) Schwarz (Swartze) ihm warten und schwören soll. Der Erzbischof muss die Burg bis zum St. Peterstag Kathedra verproviantieren (verkostigen). Geht die Burg auf irgendeine Weise verloren, darf Diether Rüdt und seiner Ehefrau daraus kein Schaden entstehen. Deshalb setzt der Erzbischof ihnen einige Bürgen. Zahlt der Erzbischof oder seine Amtsnachfolger Diether (Dyther) Rüdt (Ruden), seiner Ehefrau bzw. seinen Erben den Zins am St. Martinstag [11. November] nicht pünktlich oder verschaffen ihnen Burg Neudenau (Nydenauwe) nicht, bekommen die Gläubiger an diesem Tag Burg Herbolzheim (Herbortheim) mit allen Gülten, Nutzungen und zugehörigen Besitzungen so lange überantwortet, bis ihnen Burg Neudenau (Nydenauw) eingeräumt werden kann.

Werden die Bürgen von Diether mündlich oder schriftlich gemahnt, müssen sie jeder binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd entweder- die Entscheidung liegt bei Diether - nach Heilbronn (Helpron), Wimpfen (Wymph[…]) oder Gundelsheim (Condeltzheim) in ein von Diether angewiesenes öffentliches Wirtshaus [zum Einlager] entsenden. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Knechte und Pferde müssen solange in Leistung bleiben, bis die Schuld bezahlt, Neudenau (Nydenauwe) eingeräumt und sämtliche Artikel dieser Urkunde erfüllt sind. Verstößt ein Bürge gegen die Abmachungen, können Diether und Else die Leute und das Gut des Erzbischofs und des Erzstiftes sowie das der vorbrochen burgen mit geistlichem oder weltlichem Gericht oder auch ohne Gericht in Anspruch nehmen und pfänden. Die Kosten der Pfändung trägt Mainz, die Hauptschuld bleibt davon unberührt. Gegen die Pfändung dürfen keine Gewalt oder Freiheit, kein Recht des Erzstiftes, noch irgendwelche Bündnisse der Herren oder Städte gegen die Gläubiger ins Feld geführt werden.

Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder wird anderweitig am Dienst gehindert, muss der Erzbischof nach Mahnung durch Diether binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager leisten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen.

Diether und Else dürfen sich aus Burg Herbolzheim (Herburtzheim) nach Belieben behelffen, sollen sich aber in Dingen, da wir [i.e. der Erzbischof] ihres rechte(n) mechtig sin, vor dem Erzbischof und den Seinen Recht geben lassen und nehmen.

Der Erzbischof will sie und ihr Gut schirmen und schützen wie seine Diener und Untertanen und sein Eigengut, wenn die Gläubiger ihn dazu auffordern.
Die Gläubiger dürfen während der Laufzeit ihrer Besitzerschaft auf der Burg Wohnung nehmen, die Rechte des Erzbischofs und seines Stiftes bleiben dabei vorbehalten.

Wird die Urkunde beschädigt, löchrig oder bricht ein Siegel ab, darf dies den Gläubigern nicht zum Schaden gereichen. [a]

Stirbt der oben genannte Kunz (Cuntze) Schwarz (Schwartze) oder wird vom Erzbischof seines Amtes entsetzt, muss der Nachfolger Diether und Else versprechen, ihnen in der gleichen Weise wie sein Vorgänger zu gewarten.

Die Bürgen Konrad (Cunrat) [V.] der Ältere von Bickenbach, Schenk Hans Herr zu Erbach (Erpach), Konrad (Cunr(ad)) [VI,] der Junge Herr zu Bickenbach, Eberhard (Ebirh(ard)) Rüdt (Rude), Ritter, Bürger zu Wildenburg (Wildenb(er)g), der Aschaffenburger (Aschaff(enburg)) Viztum Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), der Bischofsheimer (Bisch(eim)) Amtmann Egen Seman, der Dürner Amtmann Marquard (Marquart) von Dürn (Durne), Hans Münch (Monich) von Hainstadt (Heinstad), Diether (Dyther) Rauch, Fritz (Fritze) von Adelsheim (Adeltzheim), Hertwig Creiß (Creyz) von Bürgstadt (Burgstad), der Külsheimer (Culsheim) Amtmann Eberhard (Ebirhardt) von Grumbach (Crumbach), der Scheuerberger (Schurberg) Vogt Konrad (Cuntze) von Berlichingen, Kunz (Cuntze) Phil, Kunz (Cuntze) Lasche, Raben Rüdt (Rude), Rabe von Helmstadt (Hemstad) gesessen zu Ehrenstein (Ernstein), Francke von Berlichingen (Berlichinge(n)), Bertholt von Guntbure, Marquart von Huchelucher [Huthluther?], Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude) der Jüngere, der Buchener (Bucheim) Amtmann Konrad (Cuntze) von Hardheim (Hartheim), der Sohn des Aschaffenburger (Asch(affenburg)) Viztums Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechenbach), Hans von Bachendorff, Heinrich (Heinr(ich)) von Gissigheim [?] (Gißheim) und Bernhard (Bernhart) von Hardheim (Hartheim) bekennen sich zu ihrer Bürgschaft, geloben sämtliche Artikel zu halten und kündigen ihr Siegel an.

- Datum da man zalte nach Cristus geburte 1383 uff den dinstag nach dem suntage als man singet in der heligen kirchen Misericordai domini.

Fußnotenapparat:

[a] Von anderer Hand am unteren Rand der fol. 125 kündigt der Erzbischof an, sein Siegel zu denen der Bürgen zu hängen und versichert, dass verletzte Schriftzüge, beschädigtes Pergament oder Papier sowie verletzte Siegel die Gültigkeit der Urkunde nicht beeinträchtigen oder aufheben.

Quellenansicht

fol. 124r
fol. 124v
fol. 125r
fol. 125v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 124, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/100 (Zugriff am 20.04.2024)