Mainzer Ingrossaturbücher Band 59

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StA Wü, MIB 59 fol. 095

Datierung: 13. August 1524

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 59 fol. 095-96v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Frowin von Hutten bietet sich an, wegen der umstrittenen Dörfer im Jossaer Grund Pfaffenhausen, Oberndorf, Mernes und zur Burgjoß sich notfalls vor dem Kaiser zu verantworten.

Vollregest:

Ritter Frowin von Hutten teilt den verordneten [fol. 95v] Hauptleuten und Räten der Vereinigung der Fürsten, Grafen und der gemeinen Ritterschaft im Land Franken, den Herren Röhn (Rohne) und Wern (Wernn), mit, dass am vergangenen Sonnabend nach Maria Magdalena, Herr Philip, Graf zu Hanau und Herr zu Münzenberg ihm und seinen armen Untertanen auf dem Jossaer Grund in den vier Dörfern, Pfaffenhausen, Oberndorf, Mernes (Merlofs) und zur Burgjoß (zur burgk), zusammengerufen hat, scheinbar, als wollte er in aller Güte mit den Einwohnern reden usw.

Als nun diese armen Leute teilweise versammelt waren, habe Graf Philipp von ihnen und seinem Keller in der Form, wie das oben steht, fordern lassen, die Rede, scheinbar guter Meinung vorgewendet, auch anzuhören. Dort hat Graf Philipp ein vermeintliches Altherkommen einer Huldigung von den armen Leuten fordern und alsbald einen unbegründeten Weisungsbrief verlesen lassen. Dieser Brief ist gegen das Recht, auch ohne Bewilligung aller seiner Voreltern von Hutten und ohne Wissen all derer, die es wissen sollten, dass es rechtlich Bestand haben könnte usw. Gegen dieses undienliche, unerhörte, vermeintliche Begehren und Vorhaben hat [Frowin] durch seinen Keller seine gütliche, rechtliche und rechtmäßige Einrede und Gegenrede (werereden) ergehen lassen, besonders, dass er nichts Anderes wisse, [fol. 96] als dass die und andere Irrung, die von der Herrschaft Hanau vermeintlich vorgenommen wurde, hinter etlichen seinen gnädigen Herren, den Grafen in der Wetterau in hinelegender handelung schwebe. Deshalb lässt er bitten, von solchem Vorhaben und Begehren bis zum Austrag der Sachen abzusehen, dass ihm darüber aus zwei Rezessen, teilweise mit den Sekreten der genannten Grafen in der Wetterau besiegelt, abgeschlagen und gedachtem Graf furwenden lassen, als sollten dieselben Rezesse gefallen sein.

Obwohl Frowin diese Rezesse als nicht vorgefallen erachtet, bietet er sich an, sich gütlich oder rechtlich vor kaiserlicher Majestät oder dessen Regiment und Kammergericht zu stellen, vor allen Ständen des heiligen Reichs. Was von ihnen erkannt oder verordnet würde, dem will er ohne Weigerung Folge zu leisten. Zu dem allen habe ich um Bedenken bitten lassen, damit alle im Gericht begnadet und zugelassen werden müssen. Ist ihm durch Graf Philipp alles gegen Recht, Gewohnheit und alle Billigkeit abgeschlagen und ihm sein arme Leute gewaltsam bedrängt worden, dass sie zum Teil gehuldigt haben, wie dann noch täglich denjenigen, die nicht gehuldigt haben, es geschieht. Frowin protesiert gegen Gewalt und Beschwerung und will, wenn es notwendig ist, beurkunden.

Er [fol. 96v] bittet die Hauptleute und verordneten Räte Röhn und Wern, ihm bezüglich der Huldigung und der zugefügten Injurien, Kosten und Schaden, zu raten, zu helfen und förderlich zu sein. Er bittet um eine schriftliche Antwort.

Datum unter seinem Siegel am Samstag nach Laurentius 1524.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 59 fol. 095, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23755 (Zugriff am 02.06.2024)