Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

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StA Wü, MIB 61 fol. 085v

Datierung: 26. Juni 1543

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 85v-87

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Vertrag zwischen Katherine, Witwe des Bernhard von Vollrads und Menge, Jude zu Bingen bezüglich geliehener Gelder sowie den Schultheißen zu Assmannshausen betreffend.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht von Mainz usw. bestätigt: Zwischen Katherine, Witwe des Bernhard (Bernhardt) Vollrads (Vollradt) zu Assmannshausen einerseits und Menge, dem erzbischöflichen Judenbürger zu Bingen, andererseits, ist wegen 66 Gulden, die Menge ihrem dem Bernhard zu Lebzeiten geliehen und vorgestreckt hatte, auch mit dem erzbischöflichen Schultheißen zu Assmannshausen Gerhard (Gerhartt) Zynngerling wegen eines halben Stücks frenschen (Frennschen) Weins, die Menge für etliche Schulden eingezogen und empfangen hatte, Irrung und Streit entstanden. Deswegen hat der Erzbischof beide Teile am heutigen Tag zu einer Anhörung, Unterhandlung und zu einem gütlichen Vergleich geladen.

Katherine soll zu Assmannshausen dem Menge die 66 Gulden, die sie ihm vff zeytt vnnd zille bezahlen sollte mit 33 Gulden abkhauff und zwar bis zum kommenden Barthomolomäustag bezahlen.

Gerhard Zynngerling soll als Bürge die 33 Gulden für die Witwe in der genannten Zeit dem Menge entrichten. Dagegen hat Menge nach Bezahlung eine Quittung auszustellen.

Damit sind alle Streitigkeiten in dieser Angelegenheit beigelegt und abgeschlossen.

Damit der Schultheiß seines geliehenen Geldes sicherer ist, muss Katherine ihm diese 33 Gulden innerhalb der kommenden vier Jahre bezahlen, und ihm in diesem Jahr um Weihnachten 8 Gulden und ein Ort gegen Quittung entrichten. Die Witwe stellt dem Schultheißen für eine fristgerechte Bezahlung ihr Haus in Assmannshausen und ein Viertel Weingarten als Unterpfand. Nach der erfolgten und quittierten Bezahlung sind alle Forderungen abgegolten. Auch das halbe Stück frentschen Weins, den der Schultheiß verkauft und vor dem Gericht zu Assmannshausen verrechnet hat, ist hiermit endgültig vertragen, auch die genannten Unterpfande sind wieder frei und ledig.

Diesem erzbischöflichen Vertrag und Entscheid haben beide Seiten zugestimmt und mit handgegebener Treu und an Eides statt zugesagt, dem nachzukommen und diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche zu stellen.

Der Erzbischof kündigt an, sein Sekret auf die Rückseite dieses Briefes zu drücken.

Gegeben auf der Martinsburg zu Mainz Dienstag nach Johannis Baptiste 1543.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 085v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24673 (Zugriff am 17.06.2024)