Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

36 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 14.

StA Wü, MIB 61 fol. 041

Datierung: Undatiert. Wohl 1540

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 41-42

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung und Satzung Erzbischof Albrechts, wie die große Glocke im Turm in der Fasten geläutet werden soll.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht von Mainz usw. bestätigt, dass er aus besonderer Liebe und Andacht, die er zum Gedächtnis des bitteren Leidens und Sterbens des Herrn und Erlösers Jesu Christi trägt und, damit das gemeine christliche Volk zu weiterer Ehre, zu Lob und Danksagung des heilsamen Werks menschlicher Erlösung mochte geleitet und ermahnt wird, ordnet der Erzbischof an und will, dass nun künftig, jährlich und zu ewigen Zeiten die große Glocke im Mainzer Domstift von Freitag nach dem Sonntag Letare an, bis zum Mittwoch nach Palmarum einschließlich, jeden Tag gegen Abend, wenn Tag und Nacht sich scheiden, viertelstündlich durch ein geziemendes Zeichen geläutet wird. Dazu soll dann jeder Christenmensch drei Pater Noster, drei Ave Maria und ein Glaubensbekenntnis (glauben) mit Andacht sprechen und beten.

Damit dieses Gebet umso lieber und fleißiger vollzogen wird und geschehen kann, so hat der Erzbischof aus väterlichem Herzen und Gemüt, auch aus der ihm verliehenen päpstlichen Gewalt, jedem Christgläubigen, der die drei Pater Noster, Ave Maria und ein Glaubensbekenntnis während des Läutens aus Innigkeit seines Herzens betet, künftig und ewig kraft dieses Briefes 240 Tage Ablass tödlicher Sünden usw. verliehen. Er hat dem Baumeister des Domstiftes 60 Goldgulden bezahlen lassen, drei Gulden ewiger Gülte und Pension dafür zu kaufen sowie die Läutknechte, Seile (streng) und andere notwendigen Dinge. Dies zu beurkunden usw. Johann von Ehrenberg, Dekan und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz, bestätigen kraft dieses Briefes, dass sie in diese gute Werk und die Ordination des Erzbischofs eingewilligt und sie angenommen haben. Sie haben die 60 Goldgulden, die durch den Baumeister, dem Bau zu Nutz, und zugute und besonders zu Erhaltung des löblichen und guten Werks angelegt werden müssen, empfangen und zu Händen genommen und sagen den Erzbischof und sein Stift Mainz, für sich, ihre Nachkommen dieser 60 Gulden quitt, ledig und los. Sie versprechen und verpflichten sich hiermit kraft dieses Briefes für sich, ihre Nachkommen, die Stiftung des Geläuts von den drei Goldgulden jährlicher Gülte, durch die jeweiligen Baumeisters zu bestellen, einzuhalten und zu vollziehen, alles treu und ohne Gefährde. Dies zu beurkunden usw.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 041, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24669 (Zugriff am 17.06.2024)