Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

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StA Wü, MIB 61 fol. 028v

Datierung: 26. Mai 1539

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 28v-30v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Philipp von Stockheim über die Ämter Olm und Algesheim.

Vollregest:

Philipp von Stockheim bestätigt mit diesem Brief, dass Erzbischof Albrecht von Mainz usw. ihn zum kurfürstlichen Amtmann zu Algesheim und Olm aufgenommen und bestallt hat. Er hat darüber dem Erzbischof daarüber gelobt und geschworen.

Im [hier inserierten] Bestallungsbrief bestätigt der Erzbischof, dass er den Johann Philipp von Stockheim zu seinem Amtmann zu Algesheim und Olm gesetzt und gemacht hat.

Philipp muss die Klerikerschaft, die Klostergeistlichen und die weltlichen Bürger, die armen Leute und Hintersassen, und das, was dem Erzbischof im Amt zusteht, gewissenhaft schützen, schirmen, handhaben, verantworten und verteidigen. Er muss die beiden Ämter auf seine eigenen Kosten, wie dies seine Vorgänger bisher auch getan haben, nach seinem besten Vermögen verwalten.

Er muss auf die erzbischöflichen Leibeigenen im Amt Olm achten, damit sie dem Amt erhalten bleiben, zu rechten Zeit besäumen (besumet) und dem Erzbischof und seinem Stift nicht entzogen werden. Wenn er erführe, dass sie nicht besäumt (besumet) wären oder den Erzbischof und sein Stift nicht als ihren rechten Herren anerkennen wollten, muss er allen Fleiß darauf verwenden, dieselben zu besäumen (beseumen) und zum Gehorsam zu bringen.

Er muss die Wälder, Hölzer, Fischwasser, Seen und das Wildpret der beiden Ämter hegen und dafür sorgen, dass sie gehegt werden. Der Amtmann darf sich keines Waidwerks und keiner Fischerei unterziehen oder jemand befehlen, das zu tun, doch soll er das Recht haben, außerhalb der erzbischöflichen Hegeweide (Hegweiden) einen Hasen zu hetzen. Hasen aber mit Garn nachzustellen und zu fischen will sich der Erzbischof sich selbst vorbehalten und den Kellern anbefohlen haben. Zudem muss der Amtmann die erzbischöflichen Hegeweisen gewissenhaft hegen, damit darin niemand hetzt oder Rehen nachstellt.

Er darf sich keiner Renten, Bußen, Frevel und Gefälle unterziehen noch diese annehmen, sondern muss dem Keller zu Algesheim und Olm dabei helfen, diese aufzuheben und einzunehmen.

Der Amtmann muss sich mit drei reisigen Pferden, einem Knecht und einem Knaben gerüstet und reitfertig bereithalten und dem Erzbischof und seinen Hauptleuten jederzeit gewärtig sein, für sie reiten und alles tun, was ihm befohlen wird.

Der Erzbischof wird ihm als Amtmann nachweisbaren reisigen Schaden ersetzen. Sollte darüber Streit entstehen, entscheiden darüber abschließend und für beide Seiten verbindlich der Hofmeister und Marschall bzw. zwei dazu verordnete Räte.

Er muss auch jährlich mit den Kellern zu Algesheim und Olm, wenn man ungebotene Dingtage abhalten wird, dieselben abhalten und keineswegs ausfallen lassen.

Sollte es geschehen, dass der Erzbischof, dessen Nachkommen und das Stift in anderen Gerichten und Gebieten angegriffen oder geschädigt werden, wenn er dann diese Leute auf frischer Tat ertappt, benachrichtigt oder sonst dessen gewahr wird, muss er nach bestem Vermögen helfen, das abzustellen und alles so zu tun, als ob der Schaden und Zugriff in seinen Ämtern geschehen sei.

Gerät der Erzbischof in Gefangenschaft, muss der Amtmann mit den beiden Ämtern und Schlössern dem Dekan und Kapitel zu Mainz gewarten und ihnen solange gehorsam sein, bis der Erzbischof wieder befreit ist. Danach muss er wieder mit seinen Ämtern dem Erzbischof gewarten. Sollte der Erzbischof versterben, muss er ebenfalls dem Domkapitel gewarten und solange gehorsam sein, bis Dekan und Kapitel ihm einen zukünftigen Erzbischof in Mainz mit vier Domherren und einem besiegelten Brief mit dem großen Kapitelsiegel versehen, ankündigen. Diesem muss er dann unverzüglich mit den Schlössern und Ämtern als Erzbischof und seinem rechten Herrn gewarten und schwören. Wenn der Erzbischof das Stift ohne Einverständnis des Domkapitels weggeben würde und darüber Streit entsteht, muss der Amtmann ebenfalls dem Domkapitel solange gewarten, bis der Streit beigelegt ist.

Als Amtmann erhält Philipp von Stockheim 60 Gulden, je 24 Albus für den Gulden gerechnet, als Amtsbesoldung. Für andere Zehrung, die er in Amtsgeschäften ausgeben wird, ebenso für Kostgeld für sich, seinen Knecht und seinen Knaben erhält er 30 Gulden, ebenso für die drei Personen 21 Malter Korn und zwei Fuder Wein, ebenso für drei Pferde 75 Malter Hafer, ebenso vier Morgen Wiesen und einen Morgen Brennholz, ebenso Stroh nach Bedarf und zwei Dienerkleider.

Sein Dienstjahr beginnt am heutigen Tag und endet ein Jahr später.

Der Amtmann darf ohne Erlaubnis keinerlei Änderungen an den erzbischöflichen Zinsen, Gütern, Gülten und Gefällen vornehmen oder dies gestatten.

Der Erzbischof kann seinen Amtmann jederzeit seines Amtes entsetzen. Er darf dann das Amt erst übergeben, wenn sein Nachfolger seinen Eid geleistet und seinen Reversbrief übergeben hat. Dann muss er sein Amt unverzüglich aufgeben. Etwaige noch bestehende Ansprüche an Lohn und Schadenersatz werden ihm nachträglich erstattet.

Philipp hat in Treue gelobt und einen persönlichen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen, dem Erzbischof, dessen Nachfolgern und dem Stift Mainz, treu, hold und gehorsam zu sein, sie vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren und allem unverbrüchlich nachzukommen, wie das oben geschrieben steht.

Der Erzbischof kündigt an, sein Sekret auf die Rückseite dieses Briefes zu drücken. Gegeben auf der Martinsburg zu Mainz am Montag nach dem heiligen Pfingsttag 1539.

Philipp von Stockheim kündigt an, sein eigenes Siegel an diesen Reversbrief zu drücken.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 028v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24666 (Zugriff am 18.06.2024)