Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 018

Datierung: 13. Juli 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung der 3.402 Goldgulden, die er dem Syfride Keßelborn d.Ä. und Rudolf Zigeler d.J., Bürgern zu Erfurt schuldet.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er und das Stift Mainz (Mentze) dem Syfride Keßelborn d.Ä. und Rudolf (Rudolff) Zigeler d.J., Bürgern zu Erfurt (Erford), und deren Erben 3.402 Goldgulden, Mainzer (Mencze) Währung, für erworbene Güterm darunter Wein, Korn und Hafer schulden.

Die Rückzahlung soll in drei gleichen Teilen zu 1.134 Gulden in den nächsten drei Jahren jeweils am St. Johannestag Baptiste als er geboren wurde [24. Juni] erfolgen. Während dieser drei Jahre will der Erzbischof den Gläubigern für je 12 Gulden einen Gulden Zins geben, also im 1. Jahr 283 ½ Gulden, im 2. Jahr 189 Gulden und im 3. Jahr 94 ½ Gulden. Die Gülte soll jährlich halb an Martini [11. November] und halb an darauffolgenden Pfingsten zufallen.

Zur Bezahlung setzt Adolf mit Einwilligung des Domdekans Heinrich (Heynrich) Beyer von Boppard (Bop(ar)ten), des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Schulmeisters Otte von Schönburg (Schonenburg) und des ganzen Kapitels, den Siegfried (Syfride(n)) Kesselborn (Kezzilborn) d.Ä. und den Rudolf (Rudolphen) Zigeler d.J., deren Erben bzw. den rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, in zwei freie Turnosen am Zoll zu Ehrenfels (Erinfels) ein. Er gibt dem dortigen Zollschreiber Heinrich von Fritzlar (Fritslar) Anweisung, den Herren das Hauptgeld und die Gülte auf Kosten und Gefahr des Erzstiftes in der Stadt Mainz, in einem von den Gläubigern angewiesenem Haus, auszuzahlen.

Ein neu angesteller Zollschreiber muss vor Dienstantritt diesen Vertrag beschwören.

Geht an den beiden Turnosen nicht genügend Geld ein, muss der Erzbischof Fehlbeträge umgehend aus anderen Geldquellen bezahlen.

Sollte Erzbischof Adolf sterben oder das Stift Mainz verlieren, will das Domkapitel die Gläubiger bezüglich des Turnosen schützen und schirmen.
Falls der Erzbischof oder das Kapitel Schlösser, Land oder Leute oder Zölle im Betrag von über 10.000 Gulden versetzt, welches Geld Adolf für den Krieg in Thüringen (Doringen) benötigt, oder wenn der Erzbischof ein Subsidium von der Geistlichkeit oder eine Landbede oder Steuer von seinen Landen über 10.000 Gulden einnimmt, so solle er den Gläubigern davon umgehend ihr Hauptgeld und die Gülte zurückzahlen.

Adolf setzt zu Bürgen, Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), Domdekan Heinrich (Heynrich) Beyer von Boppard (Bop(ar)tin), sowie die Mainzer Domherren Wilhelm Flach (Flachen) von Schwarzburg (Swarcze(n)berg), Heinrich (Heynrich) von Solms (Solmeße), Claes (Clasen) vom Stein (Steyne) den Jüngsten, Johan (Johansen) von Wartenberg (Wartinberg), Johan (Johansen) von Eberstein (Ebirsteyn) und Ulrich von Kronberg (Cronenberg).

Die Bürgen geloben bei Zahlungsverzug des Erzbischofs nach entsprechender Mahnung durch die Gläubiger ohne jede Ausrede binnen 8 Tagen nach Mainz, Frankfurt (Frankenfort) oder Boppard, die Gläubiger entscheiden wo, in eine öffentliche Herberge persönlich einzureiten oder aber jeder je einen Edelknecht mit 3 Pferden zum Einlager so lange zu entsenden, bis die Schuld beglichen ist. Stirbt ein Bürge, muss der Erzbischof nach Ermahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen

Werden diese Urkunde oder die Siegel beschädigt, bleibt die Urkunde weiterhin in Kraft.

Besiegelt mit dem Vormundschaftssiegel Adolfs, dem Kapitelsiegel und den einzelnen Siegeln der Bürgen.

- Datum ... 1377 in die beate Margarete virginis.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 018, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/832 (Zugriff am 28.03.2024)