Mainzer Ingrossaturbücher Band 14

788 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 138.

StA Wü, MIB 14 fol. 073v [02]

Datierung: 5. März 1404

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Druck: Gudenus, Cod. dipl. IV, S. 35 irrig zum 8. März.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

König Ruprecht, als Pfalzgraf, und die rheinischen Erzbischöfe einigen sich darauf, einheitliche Gulden, Weißpfennige und Engel zu schlagen.

Vollregest:

König Ruprecht, als Pfalzgraf bei Rhein, Erzbischof Johann von Mainz, Erzkanzler des heiligen Reiches in deutschen Landen, die Erzbischöfe Friedrich von Köln, Erzkanzler in Italien sowie Wernher von Trier, Erzkanzler im welchen Land und im Königreich Arelat haben sich zum Nutzen der Kaufleute und aller Menschen darauf geeinigt, einen Münze von Gold und Silber zu schlagen, in einem gleichen Wert und uff einem staben vnd maniere. Diese Münze soll 10 Jahre lang eingehalten und nicht verschlechtert werden.

Jeder wird auf seiner Münze einen Gulden schlagen, der uff die Assaye vnd loye nicht weniger als 22 ½ Karat (krait) feinen Goldes enthalten soll. 66 Gulden sollen auf eine Mark gewogen werden. Die Gulden sollen gleich geschroden und gewygen werden bevor sie die Münze verlassen. Um die so geschlagenen Münzen zu begutachten, sollen die Münzmeister und Münzprüfer ungeladen jeden Donnerstag in der Fronfasten zusammenkommen und am Donnerstag vor Martini [11. November]. Die erste Prüfung soll zu Andernach, die zweite in Koblenz, die dritte in Bacherach und die vierte in Bingen stattfinden. Anwesend sollen von jeder Partei auch vier Gefolgsleute (frunde) sein. Jede Partei greift in des gemeynen kaüffmans büdel güt gelt vier Gulden und bringt auch ein Stück dait (?) mit, um es im füre vnd Cement zu prüfen. Wenn eine Mehrheit der Prüfer und Gefolgsleute auf ihren Eid nehmen, dass das Gold, dass man nach dem scalen gemünzt hat, nicht voleclich vnd gereicht uß dem fure vnd cement entqwme uff 22 ½ krait synes goldes und ein greyn daran fehlt, soll das an vnser gnaden gemeinlichen sten. Fehlen zwei greyne, muss der verantwortliche Münzmeister 100 Gulden zahlen, fehlen drei, verfällt der Münzmeister einer Strafe von 200 Gulden, fehlen vier zahlt er 300 Gulden, fehlen fünf greyne, muss er 1.000 Gulden zahlen und sein Dienstherr muss ihn zur Besserung anhalten.

Jeder Münzmeister soll auch einen silbernen Weißpfennig und einen Engilschen schlagen, die geweils neun Pfennig halden sollen. 104 Weißpfennige sollen höchstens eine Mark Silber wiegen. Sie sollen gleich geschrotet werden vnd frijlinge vnd heller na gebüre. Der Weißpfennig nyder heroff Bacherach soll 12 Heller Geld und zu Bingen 11 Heller gelten. Jeder Münzherr muss dafür sorgen, das ein verständiger byrnen Prüfer und Wardein anwesend ist, wenn man das Gold und das Silber prüft und münzt. Diese müssen schwören für ordnungsmäße müntzen Assaye Strichge vnd gewichte an dem golde vnd auch an dem silver zu sorgen und weder Gold noch Silber ungeprüft aus der Münze zu lassen.

Jeder Münzmeister muss schwören, keine alten Gulden, Weißpfennige oder Engel, die bynnen 20 jaren gemuntzet sint einzuschmelzen. Sie dürfen nur Gold vmb die marke 68[!] der vorgeschrieben Gulden einkaufen.

Die Münzmeister dürfen keine Gaben und Geschenke annehmen. Lassen sie aktive oder passive Vorteilnahme zu, müssen sie 50 Gulden bezahlen, jedem der Münzherren und dem Entdecker der Vorteilnahme 10 Gulden.

Die Münzherren sorgen jeweils dafür, dass kein gebrant Gold oder Silber ihre Land verlässt und kein gemünztes Gold oder Silber eingeschmolzen wird. Frynde kaüfflüde vnd wandeler die von beiden sijten frynde sint dürfen untereinander [über die Landesgrenze] Kaufmannschaft mit Gold und Silber vertreiben.

Die Münzherren sorgen dafür, das keine anderen Münzen (bijslag) geschlagen werden.

Die Herren versprechen, vorstehende Vereinbarung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Bopardie feria quarta post dominicam Oculi ... 1404.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 14 fol. 073v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6704 (Zugriff am 29.03.2024)