Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0311

Datierung: 25. April 1355

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Wetzlar, Stiftsarchiv (Pergamenturk. Nr. 259). Siegel an Pressel. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 123. - Gedr.: v. Gudenus, Codex dipl. 5, 227 (ex copiali, nicht aus dem Ingrossaturbuch); Foltz, Friedberger UB. 1, 199 Nr. 447 (aus dem Or.). - Reg.: Scriba, Hess. Regesten 2, 115 Nr. 1492.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schließt einen Vergleich zwischen der Kirche in Wetzlar und Vertretern der Städte Friedberg, Frankfurt und Gelnhausen.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach, der gemeinsam mit dem Deutschmeister Wolfram von Nellenburg durch König Karl brieflich beauftragt worden ist, tut kund, dass er zwischen dem Dekan und Kapitel des Stiftes zu Wetzlar, dem Spital, den Treuhändern des verstorbenen Wetzlarer Bürgers Gerbracht Ude und der Stadt Wetzlar einerseits und andrerseits den Friedberger Bürgern Klaus Berne und Wigand von Albach (-pach) und ihren Erben und der Stadt Friedberg nach Rat und Unterweisung Wolframs von Nellenburg und der Städte Frankfurt und Gelnhausen, seiner Freunde, mit Wissen beider Parteien folgenden Vergleich gemacht hat:

  1. Das Stift, die Treuhänder und das Spital zu Wetzlar verzichten auf eine Ersetzung dessen, was Klaus und Wigand von den Gütern weggenommen haben, die Gerbracht Ude dem Stift und dem Spital zu Seelgeräte gesetzt und seinen Treuhändern anbefohlen hatte.
  2. Die Stadt Wetzlar, die durch Friedberg geschädigt worden ist, hat auf Ansprüche gegenüber Friedberg verzichtet.
  3. Dekan, Kapitel, Treuhänder und Spital zu Wetzlar sollen alle Güter und Gülten, die Gerbracht Ude ihnen vermacht hat, ungehindert behalten.
  4. Der Sohn des Klaus Bern soll die Vikarie behalten, die Gerbracht Ude oder die Treuhänder in seinem Namen gestiftet haben; wenn er das Alter erreicht hat, dass er Priester werden kann, und Priester geworden ist, sollen Dekan und Kapitel ihm die Vikariegeälle zukommen lassen.
  5. Alle Gerichte und Klagen, geistliche und weltliche, sollen auf beiden Seiten abgetan sein.
  6. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, soll treulos sein, dem Erzbischof und der andern Partei 10 Mark Gold bezahlen und alle seine Rechte in der Sache verloren haben.

- G. zu Eltevil uff sentte Marcus tag ewangelisten 1355.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0311, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6394 (Zugriff am 19.04.2024)