Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 220v [01]

Datierung: 30. Januar 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die bezahlung seiner Schulden bei dem Ritter Herman Spiegel von Desenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat sich mit dem Ritter Herman Spiegel (Spigel) von Desenberg (Thezinberge), seinem »lieben Getreuen« und dessen Ehefrau Alheide wegen aller Dienste, Kosten, Zehrung, Hengste, Pferde, Schaden und Verlust, Schulden und Forderungen geeinigt, die er und sein verstorbener Bruder Konrad (Conrad) bis auf den heutigen Tag bei dem Erzbischof und seinen Amtsvorgängern geleistet, zu Schanden geritten, verdorben, erlitten und gehabt haben. Davon ausgenommen sind 3.000 Gulden, für die der Erzbischof ihm und seinen Erben das Schloss Schöneberg (Schonenberg) bei Hofgeismar (Geißmar) versetzt und verpfändet hat. Diesbezüglich sind Urkunden ausgestellt worden.

Der Erzbischof wird ihnen, so lange sie leben, jedes Jahr 500 rheinische (rinscher) Gulden aus dem Zoll Lahnstein (Lanstein) bezahlen, in vier Raten, jeweils 125 Gulden zu den vier Fronfasten. Das Geld wird auf Kosten des Stiftes in der Stadt Amöneburg (Ameneburg) ausbezahlt. Sollte Herman Spiegel vor seiner Ehefrau sterben, erhält Alheide alleine nur 200 Gulden, 75 Gulden an jeder Fronfasten.

Der Erzbischof gebietet seinem Zollschreiber Petrus in Lahnstein bzw. dessen Amtsnachfolger, die verschiedenen Zahlungen und Termine schriftlich zu bestätigen. Für den Fall, dass das Mainzer Stift mit einer Zahlung säumig wird, hat der Erzbischof kraft dieser Urkunde die Stadt Neustadt (Nuwenstad ) und die dortige Kellerei samt allen Einkünften und allem Zubehör als Pfand gesetzt. Mahnen die Gläubiger mündlich oder schriftlich einen Zahlungsverzug an, hat das Stift Mainz einen Monat Zeit, die ausstehende Gülte samt etwaiger Kosten zu bezahlen. Geschieht das nicht, können die Gläubiger Stadt und Kellerei als Pfand so lange in Anspruch nehmen, bis die ausstehende Gülte bezahlt ist. Die Gläubiger dürfen die Bewohner der Pfandorte nicht in ihren Freiheiten beschneiden. Der Erzbischof gebietet Henne Riedesel (Rietesel), seinem Amtmann, dem Keller, Bürgermeister, Schultheiß, Rat und den Bürgern, alle vorstehenden Abmachungen zu beschwören und zuzusichern, sie unverbrüchlich zu halten.

Der Erzbischof hat den Domdekan Eberhard (Ebirhard) gebeten, [seine Zustimmung zu geben, was dieser zusagt und dann das Kapitelsiegel ankündigt].

- Datum 1401 dominicam proximam ante festum purificationis.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 220v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5402 (Zugriff am 28.03.2024)