Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2911

Datierung: 28. März 1372

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Or. Perg.: Erfurt. Das kaiserliche Majestätssiegel, das Siegel Kg. Wenzels, das große Siegel des Erzbischofs und die Siegel der übrigen Teilnehmer am Landfrieden hängen an Presseln.
  • Kopie: Mühlhausen Nr. 607 (Bruchstück eines Notalbuches von1371-72) f. 19v.
  • Abschrift: Erfurt, A V, 10 Nr. 2 (17. Ja|:rh.); Weimar, Staatsarchiv, Kopiar F f. 313 (18. Jahrh.).
  • Druck: Ohnumgänglicher Gegenbericht (s. Vigener RggEbMz 2907), Copiale S. 23 Nr. 27; Lünig, Codex Germaniae 1, 393; Beyer, Erfurter UB. 2, 497 Nr. 688.
  • Regest (u. a.): Böhmer-Huber Nr. 5031.
  • Vgl. E. Fischer, Die Landfriedensverfassung unter Karl IV. 84f.; Ahrens, Die Wettiner und Karl IV. 44 und 45; Vigener, Karl IV. und d. Mainz. Bistumsstreit 65.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kaiser Karl IV. gebietet einen zehnjährigen Landfrieden.

Vollregest:

Kaiser Karl gebietet mit Rat seiner Fürsten, Herren und anderen Getreuen einen Landfrieden, dem kraft kaiserlichen Gebotes folgende Fürsten angehören sollen: Karls Sohn Wenzel, König von Böhmen, Markgraf zu Brandenburg und Herzog zu Schlesien, Erzbischof Johan von Mainz, Karls Vetter, Bischof Gerhard von Naumburg, ferner die Grafen Heinrich und Ernst von Gleichen, Heinrich von Hohnstein, Johann von Schwarzburg und Heinrich von Stolberg, sowie die Städte Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen.

Sie alle haben den Landfrieden für zehn Jahre beschworen. Sie sollen einander zur Verteidigung aller ihrer Besitzungen helfen. Die, die einem Angegriffenen in seinem Land nicht helfen können, sollen dessen Feinde gegebenenfalls an den Plätzen, die ihnen benachbart sind, angreifen und schädigen. Folgendes wird angeordnet:

1. Jeder hat die Straßen in seinem Gebiet zu schirmen. Gegen ein Verbot oder Behinderung der Straßen sollen sie sich wehren, gegen solche, die die Straßen angreifen, sollen der Geschädigte und seine Nachbarn, nötigenfalls aber auch andere Landfriedensmitglieder, die dazu aufgefordert werden, vorgehen.

2. Zu einem Kriegszug ist binnen 14 Tagen nach der Mahnung Hilfe zu leisten. Der König von Böhmen hat 30 Mann mit Glefen zu senden, der Erzbischof 30, der Bischof von Naumburg 10, die Grafen zusammen 22, Erfurt 30, Mühlhausen 12, Nordhausen 6. Diesen Hilfstruppen hat der Unterstützte in seinem Land gewöhnliche Kost, Futter und Hufschlag zu gewähren, aber keine Pfandlösung; ist Hilfeleistung mit ganzer Macht nötig, so hat jeder Kosten, Verlust und Gewinn für sich.

3. Eroberte Festen, Städte oder Schlösser, die von einem unter ihnen zu Lehen gehen oder ihm zu eigen sind, verbleiben diesem, die anderen werden geteilt oder gebrochen.

4. Nur wenn die Mehrheit es will oder wenn es sich um eine völlige Beilegung der Sache handelt, darf in Angelegenheiten des Landfriedens mit irgend jemand Frieden oder Sühne abgeschlossen oder eine Tagfahrt gehalten werden.

5. Etwaige Streitigkeiten unter den Verbündeten werden entschieden von 6 Leuten, die zur Hälfte vom Erzbischof und von König Wenzel, zur Hälfte von den anderen Herren und den Städten binnen Monatsfrist zu wählen sind; einigen sich diese sechs nicht, so ist Heinrich Knorr (Knorre) oder ein anderer in den dortigen Landen ansässiger Mann des Erzbischofs Siebenter. Die Entscheidung muss in Monatsfrist zu Erfurt oder an einem anderen bequem gelegenen Ort erfolgen. Stirbt der Erzbischof während der Dauer des Landfriedens, so soll Borso von Riesenburg (Rysemburg) der Siebente sein oder Thymo von Colditz oder ein anderer, den der Kaiser oder Wenzel ernennen wird.

6. Klagen eines der Landfriedensmitglieder gegen Mannen eines der anderen dürfen nur bei deren Herren vorgebracht werden; dieser soll bei Sachen, die vor Abschluss des Landfriedens geschehen sind, sobald er kann, bei denen, die sich während des Landfriedens ereignen, binnen Monatsfrist Recht verschaffen, oder, wenn ihm das nicht gelingt, den Mannen Feind werden.

7. Mit Einwilligung aller Teilnehmer können noch Fürsten, Herren, Städte oder andere Leute in den Landfrieden aufgenommen werden.

8. Keiner der Teilnehmer darf irgendein Bündnis eingehen, das den Landfrieden schädigen könnte. Die früheren Einungen und Bündnisbriefe zwischen den Grafen und Städten[a] werden durch den Landfrieden nicht beeinträchtigt; auch ist Graf Heinrich von Hohnstein nicht verpflichtet, gegebenenfalls von des Landfriedens wegen gegen Herzog Otto von Braunschweig Hilfe zu leisten.

9. Alle Freiheiten, Herrschaften und Rechte des Kaisers und der Landfriedensmitglieder bleiben unberührt.

10. Die Teilnehmer erklären, dass sie den Frieden beschworen haben, und siegeln.

- Geben zu Prage 1372 an dem heiligen ostertage unser, des vorgenanten keiser Karls reiche in dem 26. und des keisertums in dem 17. iaren, des egenanten kunig Wenczlas von Beheim kunigreichs in dem neunden iare.

Fußnotenapparat:

[a] 15. Februar 1371, vgl. Vigener RggEbMz Nr. 2809.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2911, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4512 (Zugriff am 29.03.2024)