Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 224v [02]

Datierung: 1. Juni 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Wasmud, weltlichem Richter zu Mainz, dessen Ehefrau Else.

Vollregest:

L(itte)ra data Wasimodo judic(i) secular(i) maguntin(i) sup(er) 1.500 floren(is).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf schuldet seinem »lieben Getreuen« Wasmud (Wasmudo), weltlichem Richter zu Mainz (Mentze), dessen Ehefrau Else und deren Erben bzw. demjenigen, der diese Urkunde rechtmäßig besitzt, 1.500 gute kleine schwere Gulden, wie sie zu Mainz oder Frankfurt (Franckenfurd) üblich sind. Wasmud und die Seinen haben ihm das Geld bar für Zwecke des Stifts Mainz geliehen und ausbezahlt.

Der Erzbischof zahlt ihnen eine jährliche Gülte in Höhe von 150 Gulden von 5 alten Turnosen auf seinem Zoll zu Ehrenfels (Erenfels) und zwar so lange, bis sie die 1.500 Gulden eingenommen haben, oder der Erzbischof ihnen die Restsumme zuzüglich er fälligen Jahresgülte als Ganzes zurückzahlt. Haben sie 1.000 Gulden aus dem Zoll eingenommen, reduziert sich die zu zahlende Jahresgülte auf 50 Gulden (sollen uns hundert guldin gelts der vorgeschriben gulde abegen). Sind dann schließlich 1.500 Gulden ausbezahlt, gehen die 5 alten Turnosen wieder vollständig in mainzische Verfügungsgewalt zurück.

Der Erzbischof weist seinen derzeitigen Zollschreiber Heinrich zu Ehrenfels und dessen Amtsnachfolger an, das Geld entsprechend auszuzahlen. Der Erzbischof sichert zu, Heinrich für die Dauer dieser Abmachung nicht aus dem Amt zu entlassen. Sollte Heinrich sterben, muss sein Amtsnachfolger vorstehende Abmachung beschwören. Die verschriebenen 5 alten Turnosen müssen Wasmud ungeschmälert zugutekommen und dürfen für keine andere Abmachung verwendet werden. Dies gilt aber nicht für jene Fürsten, die von Alters her vom Zoll befreit sind.

Als Geiseln für diese Abmachung setzt der Erzbischof seinen Kämmerer Johan von Eberstein (Eberst(ein)) und den Mainzer Domherrn Claes vom Stein. Als Bürgen benennt der Erzbischof "seine lieben und heimlichen Getreuen", den Mainzer Kustos (custer) Johan von Rieneck (Rienecke), die Ritter Siegfried (Sifrid) von Lindau (Lindauwe), Philip (Philippus) von Geroldstein (Geratzstein), [den Zollschreiber] Heinrich (Henricu(s)) zu Ehrenfels (Erenfels), seinen Zollschreiber Gerlach (Gerlacu(s)) zu Lahnstein (Lanstein), den Aschaffenburger (Asch(affenburger)) Viztum Eberhard von Fechenbach (Vechinbach) und den Edelknecht Wilhelm von Scharfenstein (Scharppinstein).

Kommt der Erzbischof in Zahlungsverzug oder setzt entgegen der Abmachung einen neuen Zollschreiber in Ehrenfels ein, können Wasmud und die Seinen die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Dann muss der Erzbischof binnen acht Tage persönlich mit drei Pferden und drei Knechten und müssen seine beiden Mitgeiseln, ebenfalls persönlich, aber mit einem Knecht und zwei Pferden nach Frankfurt in eine öffentliche ihnen angewiesene Herberge, und die Bürgen jeweils mit einem Knecht und zwei Pferde in Wasmuds Haus oder eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge in der Stadt Mainz einreiten und dort Einlager (rechte Giselschafft und leistunge) so lange halten, bis Wasmud und die Seinen am Zoll Ehrenfels ihr Recht erhalten.

Stirbt eine Geisel bzw. ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Nachfolger benennen. Tut er dies nicht, müssen Geiseln und Bürgen wie vereinbart so lange Einlager halten, bis dies geschehen ist. Geiseln und Bürgen versprechen, nichts gegen diese Abmachung zu unternehmen. Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich ane eyde, ane noitrede und ane allen iren schaden aus Geiselschaft und Bürgschaft zu lösen.

Zur Bekräftigung dieser Abmachung kündigt der Erzbischof sein Siegel an. Geiseln und Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, versprechen, nichts dagegen zu unternehmen und kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Heppinheim feria quarta infra octavas penthecosten ... 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 224v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/369 (Zugriff am 28.03.2024)