Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 242

Datierung: 15. Mai 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Vgl. StA Wü, MIB 10 fol. 238.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung der Schulden, die er als Vormund des Stiftes Speyer bei Ulrich von Hohenlohe und dessen Erben hat.

Vollregest:

L(itte)ra data Ulrico de Hoenloch sup(er) 1.590 floren(is).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf ist als Vormund des Stifts Speyer (Spire) seinem »lieben Oheim« Ulrich von Hohenlohe (Hoenloch) und dessen Erben 1.590 Goldgulden schuldig. Das Geld hat Adolf für das Stift Speyer geliehen und auch erhalten.

Die 1.590 Gulden sollen er, seine Nachfolger oder das Stift zur Hälfte am kommenden St. Martinstag im Winter [11. November], die andere Hälfte an den darauf folgenden Mitfasten [12. März 1385] bezahlen. Der Erzbischof stellt Bürgen als Sicherheit.

Kommt er in Zahlungsverzug, kann Ulrich die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann jeder binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Adelsheim (Adeltzheim) in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen. Dort müssen diese so lange Einlager (rechte leistunge) halten, bis die Zahlung termingerecht erfolgt ist.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Kein Bürge darf die Leistungspflicht eines anderen übernehmen. Stirbt ein Bürge, geht in ein Kloster oder verlässt aus anderen Gründen das Land, ehe die Schuld beglichen ist, müssen Adolf, sein Nachfolger im Stift Speyer oder derjenige, der das Stift dann innehat, auf Mahnung des Ulrich innerhalb eines Monats gleichwertige Bürgen einsetzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Ersatz stellen, bis die ausgefallenen Bürgen ersetzt sind. Die Bürgen dürfen nichts gegen ihre Bürgschaftsverpflichtung unternehmen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich, ohne Nachteile für sie, aus der Bürgschaftspflicht zu lösen.

Die Bürgen, Eberhard von Hardheim (Hartzheim), Vogt zu Breuberg (Bruberg), Hans von Rosenberg, Hans Münch (Monich), Raben Rüdt (Rude), Wiprecht (Wyprecht) Rüdt (Rude), Marquard von Dürn (Dune), Amtmann daselbst, Cuntze von Hardheim, Vogt zu Buchen (Bucheim), Gotz von Adelsheim (Adeltzheim) von Bürgstadt (Burgestad), Heinz (Heintze) Rüdt (Rude), Eberhard (Ebirhard) von Grumbach, Eberhard Rüdt (Rude), Egen Seman, Vogt von Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Albrecht Stetenberg und Peter Stetenberg [?] bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und sichern zu, ihren Pflichten nachzukommen und nicht zu versuchen, sich ihrer zu entziehen.

Erzbischof und alle Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Der geben ist … 1384 des nesten suntages vor uns(er)s herren uffart tage.

Quellenansicht

fol. 242r
fol. 242v

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 242, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/361 (Zugriff am 29.03.2024)