Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 245v [02]

Datierung: 26. März 1382

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz gelobt, Henne von Nesen das nächste in der Stadt Mainz frei werdende Richteramt zu verleihen. 

Vollregest:

Litera data Johanni de Nesen uber 800 fl. dargegen jm off ein richterampt zu Maintz verwastung bescheen

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] hat von Henne von Nesen 800 Gulden geliehen und sie denen von Reiffenberg (Ryffenberg) für ihre Dienste für ihn und das Mainzer Stift bezahlt. Er gelobt dafür dem Henne oder seinen Erben das nächste in der Stadt Mainz frei werdende Richteramt zu verleihen. Wird keines in diesem Jahr ledig, so muss ihm der Erzbischof bzw. das Stift jährlich zu Martini [11. November] 80 Gulden so lange bezahlen, bis er ihm ein Richteramt verleiht oder 800 Gulden bezahlt.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen: Johann von Eberstein (Ebirstein), Claes vom Steine den Jungen, Domherren zu Mainz, seine »lieben Heimlichen«, ferner Gorge von Lindau (Lyndauwe), Gerhard von Bernbach, beide Ritter, Johann, erzbischöflicher Landschreiber zu Bingen, Ruprecht Ulner, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim), Gorge von Königstein (Kungestein), Gerlach Huczin, seine »lieben Getreuen«.

Sollte Henne weder das Richteramt noch die 80 Gulden richtig erhalten, kann er die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Mainz oder Idstein (Edichstein) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge zum Einlager (leisten) schicken sollen. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen eines Monats einen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich, ohne Eidesleistung, aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten. Sobald Henne ein Richteramt erhält, ist sein Anspruch auf die 80 Gulden und die 800 Gulden erloschen und diese Urkunde ungültig. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Eltevil feria tercia post dominicam Letare ... 1381.

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fol. 245v
fol. 246r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 245v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2838 (Zugriff am 28.03.2024)