Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 550.

StA Wü, MIB 9 fol. 210v

Datierung: 9. Juni 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (Mit Verweis auf: Würzburg: Lib. Reg. 5 fol. 64v).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Anlässlich der Übergabe der Hälfte von Burg und Stadt Rockenhausen durch Erzbischof Adolf von Mainz an Raugräfin Agnes wird ein Burgfrieden vereinbart.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er mit Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke) und des Mainzer Domkapitels, seiner lieben nyffteln der Raugräfin Agnes (Angnese) die Hälfte von Burg und Stadt Rockenhausen (Rockenhusen) auf Lebenszeit übergeben hat, wie dies die Urkunden besagen, die darüber ausgetauscht worden sind.[a]

Beide Parteien haben nur folgenden Burgfrieden vereinbart.
Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger bzw. das Stift und Raugräfin Agnes, diese auf Lebenszeit, werden gemeinsam Burg und Stadt Rockenhausen samt Zubehör in der Stadt und Gemarkung miteinander besitzen. Dies gilt auch für jene Weinberge und Wiesen, die Raugräfin Angnes und ihr Sohn Raugraf Philips bisher bebaut hatten.
Beide Parteien dürfen je einen Amtmann auf Rockenhausen einsetzen, die dann beide den Burgfrieden beschwören müssen.
Der Burgfrieden umfasst die gesamte Herrschaft Rockenhausen.
Türme, Pforten, Brücken, Wege und Stege in der Herrschaft gehören beiden Parteien gemeinsam.
Die Burg wird geteilt, jeder kann seinen Teil ausbauen (buwen).
Wird Rockenhausen belagert, können sich beide Parteien aus der Hälfte des anderen mit dem Ziel behelfen, Rockenhausen zu schützen.
Notwendige Bauarbeiten an den Türmen, Pforten, Mauern, Zwingern und Gräben werden gemeinsam ausgeführt.
Turmknechte, Pförtner und Wächter sowie die Amtmänner schwören beiden Parteien zu gleichen Teilen.
Leib und Gut sind innerhalb des Burgfriedens unantastbar. Missbräuche werden von beiden Parteien gemeinsam geahndet.
Widersacher einer Partei dürfen auf der Burg und in der Stadt nicht enthalten oder beherbergt werden. Geschieht dies doch, müssen die Widersacher und diejenigen, die für den Vertragsbruch verantwortlich sind, unverzüglich die Herrschaft verlassen. In diesem Fall gilt ein Tag und eine Nacht Friedenspflicht.
Streit untereinander soll zunächst gütlich geschlichtet werden. Ist dies nicht möglich, bestimmte jede Partei einen Mann, die den Streit dann gemeinsam entscheiden. Genugtuung ist dann binnen eines Monats unter der Aufsicht der Amtleute zu leisten. Geschieht dies nicht, wird man sich gegenseitig bei der Durchsetzung des Schiedsspruches behilflich sein.
Geht Rockenhausen verloren, setzen beide Parteien alles daran (mit aller siner macht), es wiederzuerlangen. Keine Partei schließt in dieser Zeit einen Frieden ohne das der anderen vorher mitzuteilen.
Keine Partei darf seinen Teil der Herrschaft ohne Wissen der anderen Partei in irgendeiner Weise veräußern.
Niemand darf die Stadt höher besteuern, als dies das Stadtgericht und die Schöffen bestimmen.
Die Wälder sind zu schützen, Raubbau, Entfremdung und ungerechtfertigte Preisgabe sind untersagt. Bauholz und Brennholz für die Burg dürfen entnommen werden.
Kommt es künftig zu Feindseligkeiten zwischen beiden Parteien, dürfen sich diese nicht in Rockenhausen abspielen, Burg und Stadt sind dann neutral.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, ebenso der Dompropst und das Domkapitel.

- Datum Sabbato post diem sancti Bonifacij ... 1380. 

Fußnotenapparat:

[a] Der Revers der Gräfin vom selben Tag findet sich in MIB 1 fol. 172v.

Quellenansicht

fol. 210v
fol. 211r
fol. 211v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 210v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2759 (Zugriff am 19.04.2024)