Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 200 [02]

Datierung: 3. Mai 1380

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (Mit Verweis auf: OP. Mit Tilgungsschnit Reichsarchiv Mainz Erzstift fasc. 123. alle Siegel abgefallen.).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlungen seiner Schulden (300 Gulden) bei dem Ritter Antelman von Grasewege, seinem Burggrafen zu Böckelheim.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] schuldet dem Ritter Antelman von Grasewege, seinem »lieben Getreuen« und Burggrafen zu Böckelheim (Beckilnheim), 300 guten Gulden, die dieser für ihn von den Lombardern (lampertern) zu Bingen zum Nutzen des Erzstiftes geliehen hat. Der Erzbischof will das Geld dem Antelmann, dessen Ehefrau Katherina [von Hohenberg] oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunden zwischen den beiden kommenden Frauentagen Assumptio [15. August] und Nativitas [8. September] bezahlen.

Er setzt ihm dafür zu Bürgen: seine »lieben Heimlichen« die Mainzer Domherren Johan von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flachen und Claes von Stein (vom Steine), den Jungen.

Ferner setzt er ihm zu Sachwalden: Herman Rost, Dekan von St. Stephan zu Mainz fur syne anczal.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger diese vier schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Bingen in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge so lange zum Einlager (in leistunge) schicken müssen, bis die Schuld und etwaige Zinsen abgetragen sind. Stirbt ein Bürge oder Sachwalde oder geht außer Landes muss Mainz nach entsprechender Aufforderung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht Bürgen und Sachwalden, sie gütlich zu lösen und dabei schadlos zu halten. Diese versprechen, gute Bürgen und Sachwalden zu sein.
Mitbesiegelt durch die Bürgen und Sachwalden.

- Datum Eltevil ipso die Ascensionis Domini ... 1380.

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fol. 200r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 200 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2722 (Zugriff am 25.04.2024)