Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 116 (128v-138)

Datierung: 21. April 1534

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

Teil 2 (fol. 128v-138) von MIB 54 fol. 116-138

Inhalt

Kopfregest:

Untergerichtsordnung für das Erzstift Mainz

Teil 2 von 2 Teilen

Vollregest:

Von Appellation, die nach Beiurteilen geschieht.
Würde aber von einem Beiurteil appelliert, muss diese nach Ordnung der Gerichte schriftlich geschehen und darin klar die Ursachen der zugefügten Beschwerung ausgedrückt werden und soll in diesem Fall das Gericht nicht schuldig sein, der Appellation stattzugeben.

Wenn dieser Appellation nicht stattgegeben wird, kann durch die Gerichte ausgeführt werden, solange ihnen von uns oder unserem Hofgreicht nicht verboten wird, ferner zu handeln.

Wenn binnen 10 Tagen weder mündlich noch schriftlich appelliert wird, so erlangen die ausgesprochenen Urteile Kraft und kann darauf mit gebührender Exekution und Vollstreckung gehandelt werden.

Wir wollen auch hiermit kassiert und abgetan haben, den vermeintlichen Brauch, dass von einem Untergericht an das andere appelliert wird, oder vnder sich selbert / oder auff geheyss der amptleuth / heff zuwelen vnderstehen (welche sich vber sachen vnd hendel zuurtheylen vndernemen / wie die vns oder vnser hoffgericht gehorig sein.

Desgleichen wollen wir, dass in allen Sachen und von allen unseren Gerichten, Ratsessen und Amtleuten an uns oder unser Hofgericht appelliert werden kann, es wäre denn, dass die Gerichte oder unsere besondere Ordnung das verbieten, oder von uns und unserem Erzstift Freiheit und Privilegien dafür angezeigt werden können.

Von Ferien und zu welcher Zeit kein Gericht gehalten werden soll.
Es sollen alle Gerichte an Werktagen und nicht an Feiertagen stattfinden, wo nach Herkommen unseres Stiftes Mainz auf der Kanzel Predigten gehalten werden. Wo aber dagegengehandelt wird, soll das als nichtig und kraftlos erachtet werden.

Nachdem auch im Jahr die Gerichte als zu der ehrn vnd herbst gewonlich ausgeschlagen / soll das selbig nach gelegenheit der landt art / vnd zu fall der ehrn vnd herbst beschehen.

Aber in Sachen, wenn ein eilender Austrag erforderlich ist, und aus dessen Verzug ein großer Schaden erwachsen könnte, etwa bei der verkundigung eins newen bawes / kammern vnndt arresten gegen frembden furgenommen, und wenn eine Partei Leibesnahrung begehrt, und dergleichen, kann ungesehen der Ernte (schniedes vnd herbst), auf Ansuchen einer Partei so, wie es sich im Gericht gebührt, gehandelt werden.

Von Vormündern und wie diese minderjährigen Kindern gesetzt werden müssen.
Nachdem die jungen Kinder, Knaben unter vierzehn und Töchter unter zwölf Jahren, die aufgrund des Alters sich nicht vertreten können, [fol. 129] müssen sie demnach unter dem Schirm von Vormünder, zu latein Tutores genannt, stehen. Es gibt dreierlei Tutores, einige Testamentarii genannt, die Testamenten und letzten Willen zugeordnet sind, die Legitimi sind die nächst Blutsverwandten, und die Daturi werden gegeben, wenn die beiden zuvorgenannten nicht vorhanden sind. Wir ordnen an und wollen, dass, wo ein väterlicher oder mütterlicher Ahnherr ihren ehelichen und natürlichen Kindern oder Enkeln, welche das genannte Alter nicht erreicht haben, diesen in ihren Testamenten oder gemäß der Ordnung der Gerichte Tutores und eine Vormundschaft gelassen werden müssen, sofern sie dazu tauglich sind.

Die Kinder und Enkel sollen, die zur Zeit des Testierens tot im Mutterleib und noch ungeboren sind, zu latein posthum genannt, sofern ihnen im Testament Tutores gegeben worden sind, hierbei auch inbegriffen sein.

Wenn auch eine Mutter in ihrem Testament ihre Söhne unter 14 und ihre Töchter unter 12 Jahren als Erben eingesetzt hat, soll sie Macht haben, denselben Tutores zu geben, doch, dass diese auff jnquisicion vnd erforschung geschicklicheit der gegeben personen durch den Richter bestätigt werden.

Wo aber den Kindern durch die Eltern im Testament keine Vormünder verordnet werden, sollen die nächsten verwandten Männer über 25 Jahren zur Vormundschaft zugelassen werden und ihnen die Administration und Verwaltung der minderjährigen Kinder und ihrer Habe und Güter anbefohlen werden.

Sind aber keine Vormünder im Testament gegeben, keine Verwandten vorhanden oder hätten eine rechtmäßige Entschuldigung, dass sie die Vormundschaft nicht übernehmen können, oder sie zu solcher Verwaltung als nicht tauglich und geschickt befunden würden, alsdann sollen und können in unserer Stadt Mainz Kämmerer, Schultheißen und Richter solche an anderen Orten unseres Erzstiftes /an andere geschickte erbare vnd tugliche personenn / so den kindern am nutzlichsten vnd trewlichsten vor sein mogen dazu verordnen.

Es muss auch bei der Setzung der Vormünder diese Bedingung eingehalten werden, dass nur eingesessene Bürger und weltliche Personen, die begütert, ehrbar und wohlhabend sind, dazu bestimmt werden und können nach dem Vermögen der Kinder einer oder mehrere dazu verordnet werden.

Wenn sich die Mutter oder Ahnfrau der Vormundschaft ihrer Kinder oder Enkel annehmen wollte, soll das ihnen und vor allem der Mutter - wenn es keine Mutter gibt oder diese das nicht annehmen will der Ahnfrau - zugelassen werden, doch mit vertzeyhung / weytherer ehe aller frewlicher vnd weiblicher freyheit / auch verpflichtung aller jrer habe vnd gutter / vnd ob es fur gut angesehenn / mage jre eyner oder mehr zugegeben werdenn.

Wollte aber die Mutter sich der Vormundschaft enthalten, soll sie bei Strafe jm rechtenn verleibt vnd nemlich verlierung des kindts erbfals vormunder zubitten schuldig sein [fol 129v] wie die recht solchs aussweysenn.

Wenn die Mutter oder Ahnfrau die Vormundschaft angenommen hat, und zu einer weiteren Ehe schreiten würde, muss sie zuvor dafür sorgen, dass ihre Kinder und Enkel mit Vormündern versehen werden, und muss dann jrer vormundschafft halber rechnung thun.

Wir wollen auch, dass die Vormünder liegendes Gut oder Gut, das als liegend angesehen wird, das ihren Pflegekindern zusteht, nur verkaufen, veräußern oder belasten, wenn es zuvor durch das Gericht zugelassen worden ist und es den Kindern nützt, verkauft oder veräußert zu werden, oder das notwendig ist.

Es sollen auch die Vormünder der Pflegekinder keine Macht haben, liegende oder fahrende Güter ohne gerichtliche Erkenntnis für sie zu kaufen.

Jeder Vormund, er sei testamentarisch verordnet oder durch das Gericht gegeben, muss, bevor er sich der Vormundschaft unterzieht, folgende Stücke vollziehen.

Zunächst, dass die Vormundschaft und Verwaltung ihm anbefohlen worden ist.

Dass er nach befohlener Verwaltung von allen Gütern seines Pflegekindes, sie seien liegend oder fahrend, ein Inventar der Schulden, Briefe, Register und Schuldbücher anlegt.

Ebenso, dass gewöhnlich und rechtmäßig eine Versicherung von ihm gefordert wird, dass alle seine Güter im Rahmen der Vormundschaft (der vormundtschafft halber) verpflichtet sein müssen.

Die Tutores, die in Testamenten gegeben wurden, dürfen nicht zur Verpflichtung ihrer Güter gedrängt werden.

Dass er den nachfolgenden Vormünder-Eid geloben und schwören muss.

Der Vormünder-Eid.
Ich N. schwöre, dass ich N., zu deren Vormund ich verordnet worden bin, ihre Person und Güter treu und ehrbar leiten, versehen und verwahren werde, ihre Güter nicht zu meinem Nutzen verwenden und darüber ein rechtmäßiges Inventar aufsetzen lassen werde. Ich werde sie außer- und innerhalb des Gerichts treu beschirmen und vertreten, das, was ihnen nützlich ist vollbringen, was ihnen schädlich und unnütz ist, unterlassen, ihre liegenden Güter, Zinse und Renten ohne Vorwissen, Beschluss und Dekret nicht veräußern, verpfänden oder belasten, den Kindern, wenn sie zu ihren Jahren kommen, oder wenn es zwischenzeitlich für sie nützlich sein oder notwendig werden würde, auf Erfordern der Obrigkeit bezüglich meiner Verwaltung gebührend Rechenschaft tun, Rede und Antwort geben, und alles das tun und lassen werde, was einem treuen Vormund zusteht, alles bei Verpfändung und Verpflichtung meiner Habe und Güter, so mir Gott helfe und die Heiligen. [fol. 130]

Die Verwandten oder, wenn keine vorhanden sind, die nächsten nachbawern sind es schuldig, binnen Monatsfrist nach dem Tod der Eltern den Todesfall dem Gericht des Ortes zu melden, damit die minderjährigen Kinder gebührend mit Vormündern versehen werden können.

Die Inventarien müssen im Beisein des Schultheißen und einer oder zweier Schöffen durch den Gerichtsschreiber aufgerichtet und aufgezeichnet werden, alle liegenden Güter, alle fahrende Habe und aller Einkünfte (narung) der Pflegekinder.

Diejenigen, die die Inventarisierung vornehmen, müssen den Inhalt des Inventars bei ihren uns geleisteten Eiden und Pflichten geheimhalten und nicht weiter, als es sich im Gericht gebührt, offenlegen.

Von solchen Inventaren muss den Vormündern eine beglaubigte Abschrift gegeben werden, und das Original beim Gericht verwahrt und verschlossen aufbewahrt werden.

Wir geben hiermit unseren Gerichten die vollständige Gewalt, die Verwandten der Kinder, wenn sie vorhanden und für die Vormundschaft geeignet sind, oder anderen, wenn Verwandte nicht vorhanden sind, bei den genannten Pönen anzuhalten, die Vormundschaft anzunehmen, sie hätten den redliche und im Recht begründete Gründe, dass sie solches nicht tun müssen.

Es darf kein Vormund die Vormundschaft ohne redliche und rechtmäßige Ursache aufsagen, sondern dies muss im Ermessen der Gerichte stehen.

Von Curatoren.
Wiewohl nach Ordnung der recht die Vormundschaft mit 12 und 14 Jahren endet, und, weil die Jugendlichen (solch jungen) nicht in dem Alter sind, dass sie ihren Gütern und Handlungen nützlich vorstehen können, können, nach gelegenheit jrer narung abermals die nächsten Verwandten, wenn sie dafür geeignet sind, sonst andere, zu Curatoren und Pflegern auf Bitten des Minderjährigen verordnet werden. Diese müssen dann so schwören, wie es weiter oben verordnet ist.

Desgleichen sollen denen, die als schwachsinnig (sinlosen) oder als behindert (verthuner oder prodigii) angesehen werden, auch den Stummen und Tauben und anderen, die diesen rechtlich vergleichbar sind, Curatoren und Pfleger gesetzt werden, wie die Gelegenheit und ihre Vermögensstand (grosse jrer narung) das erfordert, unter deren Verwaltung sie bis zu Besserung ihres Mangels sein sollen.

Von Curatoren ad litem.
Jungen, die unter 25 Jahren sind, und zugleich keine Vormünder haben, wenn die im Gericht zu handeln haben, soll ihnen auf ihr oder ihrer Gegenpartei Begehren ein Curator ad litem, das ist ein Vormund oder Pfleger zum Rechtstreit (zum krieg) gegeben werden. [fol. 130v]

Wo ein solcher Minderjährige ohne Vormünder im Gericht Kläger wäre, und um einen Curator zum Rechtsstreit (krieg) nicht bitten wollte, darf, wenn er daran erinnert oder das von ihm begehrt wurde, keine Klage angehört werden.

Wenn er aber von einem anderen im Gericht beklagt wird, und er einen Curator, der ihn in der Sache vertreten könnte, nicht zum Rechtsstreit bitten wollte, soll ihm trotzdem auf Anregung des Klägers oder durch das Gericht ein Curator zum Rechtstreit verordnet und gegeben werden, damit Nichtigkeit des Prozesses und anderes verhütet werden.

Eid der Curatoren ad litem oder zum Kriege.
Ich N. schwöre, dass ich alles, was N., dem ich als Curator seiner Sache gegeben worden bin, gut und nützlich sein kann, nach meinem besten Verständnis treu und gewissenhaft behandeln und vorbringen werde, die Wahrheit ohne Falschheit und Gefährde gebrauchen, was ihm unnütz ist vermeiden, und das, was in der Sache zu meinen Händen kommen wird, bis zum Ende der Rechtfertigung gänzlich und ohne Weigerung zustellen und sonst alles das tun und lassen werde, was einem treuen Curator zusteht, treu und ohne Gefährde, als Gott mir helfe und seine Heiligen.

Jeder Vormund kann, wenn er in Sachen für seinen Minderjährigen den Rechtstreit bestätigt (den kriegk beuestiget) hat, einen Anwalt verordnen, aber vor der Bestätigung des Rechtsstreites, ist er, wenn er Gründe hat, die Sache nicht selbst zu leiten, verpflichtet, auf Beschluss und mit Zulassung des Richters einen Actor (actorn) zu setzen, der folgenden Eid schwören muss.

Eid des Actors.
ch N. schwöre, dass ich in dieser Angelegenheit N., zu dessen Actor ich gerichtlich gesetzt und verordnet bin, ihm zunutze meinen besten Fleiß anwenden, das, was ihm schädlich ist, unterlassen, das, was in dieser Sache zu meinen Händen kommt, den Vormündern zustellen, und alles das tun werde, was einem Actor gebührt, so mir Gott helfe.

Von Einkindschaften.
Weil sich oft zuträgt, dass unter Eheleuten, die Kinder miteinander haben, ein Teil verstirbt, der zurückbleibende Teil sich erneut verheiratet und deshalb Einkindschaften aufgerichtet werden, also, dass die Kinder voriger Ehe mit denen, die in der nachfolgenden Ehe gezeugt werden, in erblicher Gerechtigkeit gleiche Kinder sein müssen, als wären sie alle von jr beyden leiben [fol. 131] geboren worden usw., nun aber derzeit die Kinder in hohem Maße beschädigt und verunrechtet, auch ihnen ihre väterlichen oder mütterlichen Erbgüter, liegende und fahrende, abgezogen, anderen Fremde zugeführt und die rechten Erben in Armut geführt, bisweilen sogar über den gebührenden Teil, der ihnen von natur zusteht, betrogen werden. Deshalb ordnen wir an und setzen, dass es künftig bei der Aufrichtung der Einkindschaften bei unseren Untertanen nachfolgender Maßen gehalten werden muss.

Zunächst, wenn von zwei Eheleuten ein Teil stirbt, und sie gemeinsame eheliche Kinder hinterließen, wollte dann der überlebende Teil sich erneut verheiraten und eine Einkindschaft aufrichten, sollen die Vormünder, Tutores oder Curatores der Kinder, und, wenn es die nicht gibt, alsdann der Ahnherr, die Ahnfrau, wenn sie noch leben, oder ihre Geschwister oder andere, welchen vermöge des Rechts die Vormundschaft gebührt und die Erben der Kinder sein möchten, vier der nächst Verwandten des verstorbenen Ehegemahls, wo man deren so viele haben kann, dazu berufen und ersucht werden.

Diese Genannten sollen sich bezüglich des Vermögens des Verstorbenen (abgestorbnen narung) und was die Kinder von ihren Eltern ererbt haben und von dem gemachten vatter oder mutter (als die Einkindschaft aufgerichtet wurde) ererben können, erkundigen und erfahren, und ob eine Gleichheit zwischen dem Vermögen (narung) der Kinder und dem Vermögen des gemachten Vaters oder der Mutter befunden wird oder nicht.

Wo sich dann eine große Ungleichheit herausstellt, so soll die Einkindschaft vnderwegenn bleiben, und den nächst verwandten (gesipten) Freunden die Vormundschaft (wenn keine Testamentarii vorhanden sind) befohlen werden.

Begebe sich aber, dass die nächst Gesippten, sich der Vormundschaft ohne rechtmäßige Entschuldigung nicht unterziehen wollten, sollten sie dazu gezwungen oder, wenn keine vorhanden sind, andere Vormünder von der Obrigkeit, wie oben angezeigt ist, gegeben werden.

Befänden aber die Vormünder oder Verwandten keine große Ungleichheit oder das Vermögen der Kinder als nicht so groß und namhaft, dass man sie damit erziehen könnte und deshalb einer eine Einkindschaft, die den Kindern von Nutzen sein könnte, mocht vergleichen wurden, soll die Form und Weise der Einkindschaft mit ihren geding vnd vmbstendenn, auch, ob den Kindern durch die Vormünder ein Voraus (vorauss) gemacht wird, oder im Fall, dass keine vorhanden wären, durch die nächsten Verwandten der Kinder schriefftlich begrieffen, und an Kämmerer, Schultheiß und Richter, Zentgrafen oder Schöffen des Gerichts gebracht, angezeigt und begehrt wird, solch eine Kenntnis mit besonderem Spruch zu bekräftigen und in das Gerichtsbuch schreiben zu lassen.

Die Vormünder, Curatores oder Verwandten müssen an Eides statt geloben, bei Ehre und Wahrheitzu sagen, dass sie die Einkindschaft zum Nutzen der Kinder vorgenommen, bewilligt und aufgerichtet haben, und, dass sie vollständig [fol. 131v] überzeugt sind, nichts Anderes zu wissen oder zu verstehen, alsdass es zum Vorteil der Kinder dient, alsdann sollen die übergebene, nottell vnnd form / der sachenn gelegenheit jn der summa erkundiget und dann eingeschrieben und mit besonderer Anerkenntnis bekräftigt werden.

Kraft solcher Einkindschaft, wenn Vater oder Mutter versterben, sollen die gemachtenn Kinder ihr Voraus und alle Güter, die zu Lebzeiten des angenommenen Vaters und der Mutter denselben Kindern von einem ihrer Verwandten anerstorben oder sonst durch Testament, Donation oder durch einen anderen Titel angefallen und zugekommen wären zu vornemenn vnd volgendts den gemachten vatter oder Mutter wie andere derselben naturliche vnd eheliche kinder erben.

Wenn eins oder mehrere der gemachten kinder versterben, sollen Vater und Mutter als rechte und natürliche Erben solcher Kinder neben ihren ehelichen und natürlichen Geschwistern und deren Kindern vermöge des Rechts und unserer Landesgewohnheit erben.

Die Sucession und Erbgerechtigkeit vermöge aufgerichteter Einkindschaften darf nicht ferner gestreckt oder jr wircklicheit haben / dan auff vetterlich / Mutterlich vnd kintlich erbschafft vnd sonst jrer gemachten vatter vnd mutter oder kinder freundt sie seyen in auff oder zwerchlinien / nit getzogen werden.

Gemachte kinder dürfen vermöge der einkindts beredung untereinander nicht erben, noch die Einkindschaft über väterliche und mütterliche Erbschaft wircken, es wäre denn in der Einkindschaft ferner erklärt und mit Anerkenntnis zugelassen.

Wo eine Einkindschaft künftig ohne vorhergehende erkundigung vnd erkentnis der Obrigkeit, auch nicht in der Form und Gestalt, wie es oben geschrieben steht, aufgerichtet wurde, soll kraftlos und nichtig sein und keine Wirkung haben.

Es folgt nun die Form etlicher Klagen und Endurteile, die an unseren Untergerichten meistens vorgebracht und gebraucht werden. [fol. 132]

Form, wenn jemand wegen seines Eigenguts gegen einen anderen Inhaber desselbigen klagen will.
Vor Euch, den ehrsamen Schultheißen und Schöffen des Gerichts hier zu A. bringe ich klageweise vor gegen B. und sage, dass hier in dieser Stadt oder in diesem Flecken ein Haus steht, welches vorn an den gemeinen Weg, hinten an C., oben an D. und unten an E. anstößt. Dieses Haus ist mir zuständig, aber der Beklagte hat das ungerechtfertigterweise inne oder hat es inngehabt, will mir das nicht zustellen, muss dessen demnach mit Schaden entraten. Bitte deshalb, rechtlich auszusprechen und zu erkennen, dass dieses Haus mir zuständig gewesen ist und es noch ist, den Beklagten mit Recht zu verurteilen und anzuhalten, das betreffende Haus mir zuzustellen, mit Erstattung aller aufgehobenen Nutzung oder so er het gebenn vnnd mogenn / dergleichen mit widerkerung kosten und schaden derhalb erlittenn, und bitte, solches nicht allein wie gebeten, sondern in der allerbesten Form, Weise und Gestalt, so solches von Rechts oder von Gewohnheit wegen geschehen soll, kann oder mag, mit Recht zu verhelfen, Euer richterliches Amt untertänig anrufend, und will mir hiermit alle Notwendigkeit des Rechts vorbehalten haben.

Hätte aber der Kläger die Klage nicht selbst, sondern durch einen Redner oder Anwalt vorgebracht, soll dieser Redner sagen: Ich anstatt und von wegen N., des Klägers, bringe diese nachfolgende Klage und Sage usw. vor und bitte zu erkennen, dass ihm, dem Kläger, das Haus zuständig [...]

Im angezeigten Maße kann und muss man auch klagen bezüglich Äcker, Wiesen, Wälder, Gärten, Weingärten und dergleichen unbewegliche oder auch bewegliche Güter.

Form der Endurteile, wenn der Kläger in solchen Klagen bewiesen hat.
In Sachen der Rechtfertigung zwischen N., Kläger an einem, und N., ein Haus hier zu N. gelegen belangend, das im Streit beansprucht wird, Beklagter am anderen Teil. Nach Klage, Antwort und allen Vorbringungen, nach Ermessen und Gestalt dieser Sache, erkennen wir zu Recht, dass das strittige Haus dem Kläger zuständig und der Beklagte ihm, dem Kläger, dieses Haus zu überantworten und zuzustellen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn, den Beklagten, auch so verurteilen, mit Erstattung aufgehobener Nutzung sowie der entstandenen Gerichtskosten und Schäden, die zu ermessen wir uns später vorzunehmen hiermit vorbehalten haben wollen.### Ergäbe sich aber aus dem Streit, dass der Kläger seine Klage nicht beweisen kann oder beigebracht hat, und deshalb der Beklagte von der Klage und Forderung ledig zu erkennen ist, so muss das Endurteil der Absolution oder Ledigsprechung nicht allein in oben angezeigtem Maße, sondern gemeinhin auch in allen anderen Klagen folgendermaßen gestellt und ausgesprochen werden. [fol. 132v]

In Sachen der Rechtfertigung zwischen usw. erkennen wir zu Recht, dass N., der Beklagte, von der vorgebrachten Klage und Forderung zu absolvieren und ledig zu erkennen ist, wir ihn auch hiermit absolvieren und erledigen, mit Erstattung der entstandenen Gerichtskosten und Schäden, welchem Ermessen usw. ut supra.

Von Dienstbarkeiten.
Nachdem es in unserem Erzstift Mainz alte Gebräuche gibt, wo zwischen zwei Parteien um Dienstbarkeiten in Städten, Dörfern und Feldern Irrungen entstehen, dass einer seinem Nachbarn das Licht oder den Tag nicht verbauen darf, wegen Traufrecht, Kragsteine, Bauten (gebew zusetzen), Fahrwege, Fußpfade, Wasserfluss oder dergleichen, dass solche Irrung durch das dortige Gericht oder auch andere, die hierzu besonders verordnet sind, besichtigt und vndergeng vorgenommen werden, auch nach der Besichtigung und ausreichendem Verhör der Parteien, wollen wir, dass solches stets gewissenhaft geschehen muss. Würden aber die Irrungen also so groß und schwer befunden, dass sie sie ohne weitere Erkundigung daraus nicht entscheiden, noch dieselbigen in der Güte beilegen könnten, alsdann sollen sie die Parteien vor das ordentliche Gericht des Ortes weisen, daselbst, wes rechts daruber sein wirdet zugewarten.

Klage wegen Dienstbarkeit, wenn einer darin verhindert wird, in latein Concessoria genannt.
Vor Euch usw. und sage, dass ich ein Haus habe, das mir gehört, gelegen hier zu N., neben dem und dem. Diesem meinem Haus gebührt diese Gerechtigkeit, dass ich oder jeder Herr desselbigen, von meinem Dach die Traufe in den Hof des Beklagten fallen lassen kann, ist auch durch viele Jahre, welche über Menschengedenken reichen, bis auf heute ohne jede Beeinträchtigung oder Verhinderung also herbracht worden. Jetzt aber werde ich durch den Beklagten daran folgenrmaßen gehindert. Bitte demnach mit Recht zu sprechen und zu erkennen, dass meinem Haus die genannte Gerechtigkeit der Traufe gebührt und zusteht, und den Beklagten mit Recht zu verurteilen und zu zwingen, mir dabei keine Beeinträchtigung oder Verhinderung zuzufügen, und mir auch Sicherung und Gewissheit zu verschaffen, mich künftig nicht daran zu hindern, mit Erstattung aller erlittenen Kosten und Schäden usw. ut supra.

Gleicherweise soll auch bei anderen Dienstbarkeiten, wenn ein Bau oder ein Feld dem anderen etwas schuldig ist, geklagt werden.

Urteil.
N. Sachen usw. erkennen wir zu Recht, dass der Beklagte die Traufe vom Dach des Klägers, wie im Streit beschrieben, in seinen Hof fallen lassen darf und er dem Kläger deshalb versichern muss, ihn künftig nicht daran zu hindern, und dazu verpflichtig und zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit dazu verurteilen, mit Erstattung usw. [fol. 133]

Klage um Dienstbarkeiten, die einer vermeint, nicht schuldig zu sein, Negatoria zu latein genannt.
Vor Euch usw. und sage, dass ich ein Haus oder einen Hof habe, das bzw. der mir gehört, hier zu N., neben dem und dem gelegen, welches von allen und jeden Dienstbarkeiten und besonders vom Traufrecht viele Jahre und seit Menschengedenken frei und ledig gewesen ist und von Rechts wegen noch ist. Jetzt untersteht sich aber der Beklagte, seine Traufe in meinen Hof zu leiten und fallen zu lassen, was er auch eine kurze Zeit getan hat, doch dazu weder Fug noch Recht hat. Ich habe ihn öfter freundlich gebeten, sich dessen zu enthalten, doch er hat davon nicht abstehen wollen, was mir zu großem Schaden gereicht. Bitte deshalb, mit Recht zu erkennen, dass mein Hof oder meine Behausung von solcher Dienstbarkeit frei ist, und es dem Beklagten nicht geziemt oder gebührt hat, die Traufe seines Haus in meinen Hof zu leiten, sondern, dass er sich dessen enthalten und mich und meine Behausung oder meinen Hof diesbezüglich unbehelligt und frei lassen muss, auch Sicherheit zu leisten, sich dessen künftig zu enthalten, mit Erstattung usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Hof des Klägers von der Dienstbarkeit der Traufe frei ist, dass es dem Beklagten auch keineswegs geziemt oder gebührt, die Traufe von seinem Dach in den Hof des Klägers zu leiten oder fallen zu lassen, sondern er sich dessen vollständig enthalten muss, und, dass er dem Kläger Gewissheit schuldig ist, er auch zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit dazu verurteilen, mit Erstattung usw.

Form des Verkaufs, Klage bezüglich des Kaufgeldes.
Vor Euch usw. und sage, dass ich ihm ein Haus in dieser Stadt oder in diesem Flecken, neben dem und dem gelegen, für 100 Gulden Bargeld oder auf Zeit und Ziel verkauft, und ihm dieses Haus vollständig zugestellt habe, oder bereit bin, ihm das Haus zuzustellen. Nun will mir der Beklagte das Kaufgeld trotz meiner vielfältigen Aufforderung nicht geben oder entrichten. Bitte deshalb, mit Recht zu erkennen, dass der beklagte Käufer mir den Kauf aufrecht zu erhalten und das Kaufgeld zu geben schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte und fordere, ihn entsprechend zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, den Kauf aufrechterhalten und die 100 Gulden Kaufgeld zu entrichten und zu bezahlen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit dazu verurteilen, mit Erstattung usw. [fol. 133v]

Form des Kaufes, Klage bezüglich Zustellung des gekauften Guts oder der gekauften Ware.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten ein Haus hier zu N., neben dem und dem gelegen, in Form eines rechten und beständigen Kaufs für 100 Gulden Bargeld abgekauft habe, welche 100 Gulden ich auch dem beklagten Verkäufer alsbald gegeben habe bzw. gewillt bin, ihm zu geben. Der Beklagte untersteht sich aber, mir den Kauf nicht aufrechtzuerhalten und will mir auch das gekaufte Haus nicht zustellen. Bitte deshalb, mit Recht zu erkennen, dass mir der Beklagte den Kauf aufrechterhält und verpflichtet ist, mir das Haus zuzustellen und ihn dazu zu verurteilen.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte und Verkäufer den Kauf aufrechterhalten und das Haus dem Käger zustellen und überantworten muss, und ihn dazu zu verurteilen, was wir hiermit auch tun, mit Erstattung usw.

Klage bezüglich Schulden.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten 10 Gulden geliehen habe und er auch diese 10 Gulden von mir empfangen und versprochen und zugesagt hat, sie am St. Martinstag zu bezahlen oder wiederzugeben. Da der Martinstag längst verstrichen ist und der Beklagte auch auf mein vielfältiges Ansuchen mir die 10 Gulden noch nicht bezahlt hat, sondern sich dagegen sperrt, ist meine Bitte, mit Recht erkennen, dass der Beklagte mir die 10 Gulden bezahlen muss und er dazu zu verurteilen ist, mit Erstattung usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, die 10 Gulden geliehenen Geldes zu bezahlen und zu entrichten schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir das auch hiermit tun, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Klage gegen den Vormund bezüglich der Rechnung und Zustellung des Übrigen.
Vor Euch usw. erscheine ich als Curator N. des Minderjährigen, bringe diese Klage vor und sage, dass N., der Beklagte, dem Minderjährigen, weil er noch unter 14 Jahren alt ist, demselben als Tutor oder Vormund gegeben wurde, welche Tutel oder Vormundschaft der Beklagte auch angenommen hat, und die Verwaltung etlicher Habe und Güter des Minderjährigen übernommen, und etliche Güter gar nicht oder nur nachlässig verwaltet hat. Da die Vormundschaft nun beendet ist, bitte und begehre ich anstatt des Minderjährigen, mit Recht zu sprechen und erkennen, dass der Beklagte [fol. 134] von den Gütern, welche er verwaltet hat, Rechnung legen, und was er davon noch schuldig ist, bezahlen muss, aber bezüglich der Güter, deren er sich nicht unterzogen, sie aber doch verwalten sollte oder sie schlecht und nachlässig verwaltet hat, soll er alle Kosten und Schaden zu erstatten schuldig sein und dazu verurteilt werden, wie ich auch bitte, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung der Gerichtskosten und erlittenen Schäden usw.

Urteil.
In Sachen usw., erkennen wir, dass der Beklagte dem Kläger oder Curator des Minderjährigen von den Gütern, welche der Beklagte unter seinen Händen und in seiner Verwaltung gehabt hat, bezüglich der Rechnung und dem, was er daran schuldig geblieben ist, Bezahlung zu leisten hat, aber bezüglich der Güter, welche er nicht unter seinen Händen oder in seiner Verwaltung hatte, ihm die zu verwalten aber gebührt oder er sie sonst nachlässig verwaltet hat, ist er schuldig, alle Kosten, Schäden und Abnutzung zu erstatten. Mit der Bitte, ihn dazu zu verurteilen, wir wir ihn auch hiermit verurteilen samt Erstattung der Gerichtskosten und deshalb erlittenen Schäden.

Klage, wie der ehemalige Vormund sein ausgelegtes Geld und seine Kosten wieder fordern kann.
Vor Euch usw. und sage, dass ich des Beklagten, als er noch unter 14 Jahren war, Tutor und Vormund gewesen bin, habe auch seine Person, sein Hab und Gut in meiner Tutel und Vormundschaft gehabt, verwaltet und bei solcher Administration von meinem Geld 20 Gulden zur Notdurft und zum Nutzen dem Jungen oder auf seine Güter verwendet. Nachdem aber meine Vormundschaft beendet ist und mir die 20 Gulden noch unbezahlt ausstehen, bitte und begehre ich zu erkennen, dass der Beklagte mir die 20 Gulden zu entrichten und zu bezahlen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte und begehre, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung der Kosten und Schäden.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, die angeforderten 20 Gulden zu entrichten und zu bezahlen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch also hiermit verurteilen, mit Erstattung der Gerichtskosten und erlittenen Schäden, welche zu bemessen usw. ut supra.

Klage bezüglich eines Erbfalls, wenn einer ohne ein Testament verstorben ist.
Vor Euch usw. und sage, dass der verstorbene N. in vergangener Zeit ohne ein Testament oder einen letzen Willen verstorben ist und ein geziemendes Einkommen (narung) [fol. 134v] an Haus, Hof usw. hinterlassen hat. Dieser Verstorbene ist mit mir im dritten oder vierten Glied verwandt gewesen und so bin ich, von dem Verstorbenen selbst und sonst allgemein von jedem als sein nächster Erbe erachtet und gehalten worden, habe deshalb auch die Erbschaft angenommen. Dessen unangesehen hat sich der Beklagte der verlassenen Güter in unbilliger Weise unterzogen und sie zu seinen Händen gebracht, nutznießt und gebraucht die nach seinem Gefallen, mir zum Schaden. Bitte demnach, mit Recht zu erkennen, dass ich des Verstorbenen nächster und rechter Erbe bin, dass auch der Beklagte von solchen Gütern die Hände nehmen und mir dieselbigen zuzustellen und folgen zu lassen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte und begehre, ihn dazu zu verurteilen, samt aller Nutzung, desgleichen mit Erstattung der Gerichtskosten und Schäden usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Kläger N. des Verstorbenen rechter und nächster Erbe ist, und der Beklagte ihm, dem Kläger, die Erbgüter, deren er sich unterzogen hat, zu übergeben, zuzustellen und folgen zu lassen verpflichtet und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit dazu verurteilen, mit Erstattung der Gerichtskosten und Schäden usw. ut supra.

Klage bezüglich eines Erbfalls, wenn der Verstorbene ein Testament oder ein letzter Wille gemacht hat.
Vor Euch usw. und sage, dass N. vergangener Zeit verstorben und ein beachtliches Vermögen an Haus, Hof usw. hinterlassen hat. Derselbe N. hat mich in seinem Testament und letztem Willen zu einem rechten und wahren Erben eingesetzt, welche Erbschaft ich auch nach seinem, des Testators, Tod in meinem Gemüt angenommen habe. Dessen unangesehen hat sich der Beklagte solcher Erbschaft und Erbgüter unterzogen und sie zu seinen Händen gebracht, mir zu spürbarem Schaden. Bitte deshalb, mit Recht zu erkennen, dass ich des verstorbenen Testators rechter und wahrer Erbe bin und der Beklagte mir alle und jede verlassene Habe und Güter des obgenannten Testierers zu meinen Händen zu stellen und folgen zu lassen schuldig ist und er dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte, ihn so zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Kläger ein rechter und wahrer Erbe des verstorbenen Testierers mit all seiner hinterlassenen Habe und seinen Gütern ist, welche er zur Zeit seines Todes gehabt hat, und er, der Beklagte, ihm, dem Kläger, [fol. 135] schuldig ist, dieselben zu seinen Händen zu stellen, zu überantworten und folgen zu lassen und ihn dazu zu verurteilen, wie wir ihn hiermit auch so verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden, zu dem wir den Beklagten verurteilen, welche zu bemessen usw.

Klage gegen den, welchem ich etwas zu einem benannten Brauch umsonst geliehen habe.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten einen guten und ganzen Wagen umsonst oder aus Freundschaft geliehen habe, damit er mit ihm sein Heu von seinen Wiesen führen kann. Nun hat er sein Heu eingeführt, will mir den Wagen auf meine Aufforderung hin nicht zurückgeben. Bitte deshalb, den Beklagten mit Recht anzuhalten und zu zwingen, dass er mir meinen Wagen ganz und unversehrt wieder zustellt, mit Gerichtskosten und Schäden usw. ut supra.

So kann auch geklagt werden, wegen einem Pferd oder anderen Dingen, welche ich ausgeliehen habe, es sei mein Eigen oder nicht, und das durch Nachlässigkeit, Betrug oder Arglist Schaden genommen hat oder ganz verdorben ist. Dann soll der Schaden oder der Verlust wertmäßig veranschlagt und das entsprechende Geld gefordert werden.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, den geforderten Wagen ganz und unbeschädigt wiederzugeben und zuzustellen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn hiermit auch verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Klage gegen den, welchem ich etwas, gegen Geld davon zu geben, geliehen habe.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten mein Haus hier in dieser Stadt oder diesem Flecken, bei dem und dem gelegen, geliehen habe, um darin zu wohnen und jedes Jahr 6 Gulden dafür zu geben. Jetzt ist das erste Jahr vergangen und der Beklagte hat die 6 Gulden trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht bezahlt, will mir es auch nicht bezahlen. Bitte deshalb, mit Recht zu erkennen, dass mir der Beklagte die 6 Gulden zu geben und zu entrichten schuldig und er auch dazu zu verurteilen ist, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte dem Kläger die angeforderten [fol. 135v] sechs Gulden schuldig und auch so zu verurteilen ist, wie wir ihn auch so verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Klage gegen den, welcher mir etwas, gegen Geld davon zu geben, geliehen hat.
Vor Euch usw. und sage, dass mir der Beklagte ein Haus oder einen Garten für einen jährlichen Zins verliehen hat. Diesen Zins zu geben bin ich auch auf bestimmte Zeit und Ziel gewillt. So oft ich ihn, den Beklagten, ersucht habe, mir das Haus oder den Garten zu öffnen, oder mich das gebrauchen zu lassen, hat er sich dessen stets verweigert und tut dies auch jetzt noch, was mir aber sehr schadet. Ich bitte und begehre zu erkennen, dass der Beklagte und Verleiher mir das Haus oder den Garten zu öffnen und gebrauchen zu lassen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie ich bitte und begehre, ihn so zu verurteilen, mit Erstattung der Kosten und Schäden usw.

Urteil.
In Sachen usw, erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, das verliehene Haus oder den Garten zu öffen, hineinzuziehen oder gebrauchen zu lassen, von Rechts wegen schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden.

Klage gegen den, welchem ich etwas zu behalten gegeben habe.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten 100 Gulden an Geld, Kurfürstenmünze, schwer an Gewicht, in einem Ledersäckel, ihn zu behalten oder zu verwahren, gegeben habe. Diesen Säckel mit dem ganzen Geld hat der Beklagte auch an sich genommen, um ihn zu verwahren, und mir zugesagt, ihn auf meinen Wunsch zurückzugeben. Als ich aber jetzt vor einigen Tagen den Säckel mit dem Geld von dem Beklagten forderte, hat er mir diesen samt dem Geld nicht zurückgeben wollen. Bitte deshalb, mit Recht zu sprechen, dass der Beklagte mir den Säckel mit den 100 Gulden wiederzugeben schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie ich bitte, ihn so zu verurteilen, mit Erstattung usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte dem Kläger den Säckel mit den 100 Gulden wiederzugeben schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch so verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw.

Klage gegen den, welcher mir etwas zu behalten gegeben hat.[fol. 136]
Vor Euch usw. und sage, dass der Beklagte mir sein Pferd zur Aufbewahrung gegeben hat, welches einen Monat bei mir gestanden hat. Dazu habe ich an Heu, Hafer, Stroh und anderem Notwendigen sechs Gulden aufgewendet. Nun hat der Beklagte sein Pferd von mir wieder genommen, will mir aber die sechs Gulden nicht entrichten. Bitte darauf, mit Recht zu erkennen, dass er mir die ausgelegten sechs Gulden zu bezahlen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte, ihn zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw. ut supta.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte dem Kläger die ausgelegten sechs Gulden zu entrichten und zu bezahlen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch dazu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden.

Klage gegen den, welchem ich etwa zu tun anbefohlen oder Gewalt gegeben habe.
Vor Euch usw. und sage, dass ich dem Beklagten in meinem Namen einen Weingarten, da oder dort gelegen, für 100 Gulden zu kaufen befohlen habe. Der Beklagte hat auch diesen Befehl gutwillig und vorgeblich zu tun angenommen. Obwohl ich ihm die 100 Gulden wiederzugeben angeboten habe, behält der Beklagte den in meinem Namen gekauften Weingarten, nutzt und nutznießt ihn, welches mir zum Schaden gereicht. Bitte deshalb mit Recht zu erkennen, dass der Beklagte mir den Weingarten samt aller aufgehobener Nutzung zuzustellen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw. ut supra.

Da der Befehlshaber dem angenommenen Befehl keinen Vollzug geleistet hat und der Befehlsgeber dadurch zu Schaden gekommen ist, kann er wegen des erlittenen Schadens klagen.

Urteil.
In Sachen usw, erkennen wir, dass der Beklagte dem Kläger den gekauften Weingarten samt aller Nutzung zuzustellen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch so verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden.

Klage gegen den, welcher Gewalt oder Befehl gegeben hat.
Vor Euch usw. und sage, dass mir der Beklagte Gewalt gegeben hat, einen Weingarten in dieser Gemarkung für 100 Gulden zu kaufen, welchen Befehl ich auch [fol. 136v] gutwillig und vorgeblich angenommen und dem nachgelebt habe. Ehe und bevor ich der Gewalt widerrufen werde, habe ich den Weingarten gekauft und dem Beklagten zugestellt bzw. ihm angeboten, den Weingarten ihm zuzustellen. Weil mir aber der Beklagte deshalb kein Geld gegeben hat, habe ich das Kaufgeld ausgelegt, habe auch bei der Besichtigung des Weingartens einen Gulden verzehrt und aufgewendet, ebenso habe ich einen Gulden ausgegeben für die Unterkäufer und zum Weinkauf, macht in Summa 102 Florenos. Dieses Geld hat der Beklagte auf mein Erfordern mir noch nicht bezahlt. Bitte deshalb mit Recht zu erkennen, dass der Beklagte mir die Geldsumme zu geben schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, die geforderte Geldsumme, nämlich 102 Gulden zu entrichten und zu bezahlen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit verurteilen, mit Erstattung usw.

Klage von wegen gewaltsamer Entsetzung oder Entwehrung.
Vor Euch usw. und sage, dass ich in dieser Stadt oder in diesem Flecken ein Haus neben dem und dem liegen habe, das mir zuständig ist. Dieses Haus habe ich auch viele Jahre ruhig innegehabt und besessen. Nun ist der Beklagte vor kurzem mit Gewalt hineingegangen, mit der Absicht, mich des Hauses zu entsetzen, wie er mich auch dessen entsetzt und daraus vertrieben hat. Darauf habe ich ihn oftmals angesucht, mich wieder in den Besitz des Hauses kommen zu lassen. Das hat er mir das aber nie wiederfahren wollen, sondern behält und besitzt das noch heute. Darum bitte ich, mit Recht zu erkennen, das mich der Beklagte ungerechtfertigt des Hauses entsetzt hat und mich wieder dazu kommen zu lassen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich bitte, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte den Kläger ungerechtfertigerweise und gegen das Recht des Besitzes seines Hauses entsetzt und deshalb ihm, dem Kläger, zu restituieren habe und ihn wieder dazu kommen zu lassen schuldig und dazu zu verurteilen ist, wir ihn auch so verurteilen, mit Erstattung von Kosten und erlittenen Schäden usw.

Klage gegen den, welcher mich in meinem Besitz betrübt, irrt oder behindert. [fol. 137]
Vor Euch usw. und sage, dass ich seit vielen Jahren einen Weingarten in dieser Gemarkung, zwischen dem und dem gelegen, in ruhigem Besitz und Gebrauch innegehabt und besessen habe, wie ich den auch noch innehabe und besitze. In diesem Weingarten fügt mir der Beklagte Beeinträchtigung zu und behindert mich dabei, den Garten nach meinem Gefallen und so, wie ich es vormals getan habe, zu bauen und die Nutzung davon geruhsam zu haben und zu nehmen. Weil er von dieser Behinderung nicht abstehen will, so bitte ich, mit Recht zu erkennen, dass mich der Beklagte in dem genannten Weingarten ungerechtfertigerweise betrübt und behindert hat, dass ihm solches nicht geziemt noch gebührt hat, auch nicht geziemt oder gebührt, sondern, dass er mich friedlich, geruhsam und ungehindert im Besitz des Weingartens bleiben zu lassen, und mir auch deshalb Sicherung und Gewissheit zu tun schuldig, verpflichtet und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung aller Abnutzung, Kosten und erlittenen Schäden. usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, ungerechtfertigterweise im Besitz des betreffenden Weingartens Behinderung zugefügt hat, ihm das keineswegs geziemt oder gebührt hat, deshalb der Beklagte den Kläger darin friedlich und unbehindert bleiben zu lassen hat, ihn auch künftig nicht mehr behindern darf und ihm Versicherung zu leisten schuldig, verpflichtet und dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit so verurteilen, mit Erstattung usw.

Klage in Schmähsachen.
Vor Euch usw. und sage, obwohl ich von Jugend, ohne herumzureden, mich aller Ehrbarkeit und redlichen Wesens befleißigt und soweit es menschlich und möglich gewesen ist, vor Untugend und Laster gehütet habe, hat der Beklage doch im Mai dieses Jahres, an der oder der Malstatt, ohne redliche Ursache oder mit Unwahrheit mich öffentlich und vor vielen Leuten einen Dieb gescholten, welche Schmachrede ich auf 20 Gulden erachte und schätze, will auch lieber 20 Gulden von meinem Besitz verloren haben, als solche Schmähworte zu erdulden oder zu erleiden. Bitte deshalb mit Recht zu erkennen, das solche Worte mir an meiner Ehre schmählich sind und es dem Beklagten keineswegs geziemt oder gebührt hat, solche Worte vor mir auszugießen und [fol. 137v] er mir deshalb 20 Gulden, richterliches Ermessen vorbehalten, zu geben schuldig, verpflichtet und dazu zu verurteilen ist, wie ich auch bitte, ihn dazu zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und Schäden usw. ut supra.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass die Worte, die in der vorgebrachten Klage angezeigt wurden, dem Kläger schmählich sind, und, nachdem der Kläger zuvor einen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen hat, dass er lieber 20 Gulden von seinem Besitz verloren hätte, als die Schmähworte zu erleiden, sprechen wir darauf, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, 20 Gulden zu geben schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch so hiermit verurteilen, mit Erstattung usw.

Es ist aber der Richter oder das Gericht nicht schuldig, den Beklagten zu der begehrten Summe zu verurteilen, sondern muss vor dem Urteil die zugefügte Schmähung, Person und Umstände des Handels ermessen, und also die begehrte Summe taxiert und ermessen werden, muss auch vor Aussprechung des Urteils den Kläger darauf schwören lassen, mit Vorhaltung dieses oder eines ähnlichen Bescheids. Schwört der Kläger, dass er lieber N. Gulden von seinem Besitz verlieren oder nicht gewinnen würde, als diese Schmach erleiden zu wollen, soll das angehört werden und weiter darauf ergehen, was Recht ist.

Nach solchem Bescheid und wenn der Kläger den Eid geschworen hat, soll alsdann das Endurteil gesprochen werden.

Wenn der Kläger für die zugefügten Schmähworte kein Geld, sondern einen Widerruf zur Erstattung seiner Ehre fordern wollte, kann er seine Klage folgendermaßen vorbringen.

Vor Euch usw. und sage, obwohl ich mich von Jugend an, ohne herumzureden, aller Ehrbarkeit und eines redlichen Wesens befleißigt habe, hat mich der Beklagte dennoch in dem Jahr und im Monat und an dem Ort einen Dieb genannt usw. Weil ich aber kein Geld oder Gut für die zugefügte Schmähung und Injurien nehmen möchte, bitte ich zu erkennen, dass die angezeigten Worte schmählich sind und der Beklagte mir ganz ungerechtfertigt mit den genannten Worten meine Ehre geschmälert und mir deshalb einen öffentlichen Widerruf zu tun schuldig und dazu zu verurteilen ist, wie ich bitte, ihn auch so zu verurteilen, mit Erstattung usw.

Urteil.
In Sachen usw. erkennen wir, dass die Worte, die in der vorgebrachten Klage genannt wurden, [fol. 138] schmählich sind, und der Beklagte ihn, den Kläger, dadurch an seine Ehre getastet hat, weshalb der Beklagte dem Kläger einen öffentlichen Widerruf zu tun schuldig und er dazu zu verurteilen ist, wie wir ihn auch hiermit verurteilen, mit Erstattung Kosten und Schäden usw. ut supra.

Will der Kläger aber weder Geld noch Widerruf fordern, sondern viel lieber es dem Richter oder dem Gericht anheimstellen, den Beklagten nach Gelegenheit der Sache aus richterlichem Amt heraus zu bestrafen, kann er folgendermaßen klagen.

Vor Euch usw. und sage, obwohl ich mich ohne herumzureden von Jugend an ehrbar verhalten habe, hat der Beklagte mich doch in dem Jahr, in dem Monat und an der Malstatt öffentlich einen Mörder genannt, ich dessen aber nicht schuldig bin und mir der Beklagte Unrecht zugefügt hat. So bitte ich, mit Recht zu erkennen, dass das genannte Wort für meine Ehre sehr schmählich ist, und dies dem Beklagten keineswegs geziemt hat oder geziemt, bitte deshalb euch, den Richter oder das Gericht, ihn bezüglich der Schmähworte nach Gelegenheit seiner Übertretung zu verurteilen und zu bestrafen, wie ich bitte, ihn so zu verurteilen, mit Erstattung von Kosten und erlittenen Schäden.

Auf diese Klage muss der Richter die Schmähworte, die Person, die geschmäht wurde, und andere Umstände der Übertretung gewissenhaft erwägen und danach, wie der Beklagte zu bestrafen ist, das vrtheyl stellen und aussprechen.

Demnach gebieten wir, Albrecht usw. Euch allen und jedem dem Kämmerer, den Schultheißen und Richtern in unserer Stadt Mainz, auch unseren Zentgrafen, Schultheißen und Schöffen aller Untergerichte und sonst allen unseren und unseres Stiftes Mainz geistlichen und weltlichen Untertanen, welchen Standes oder Wesens sie sind, auch allen anderen, die sich unsere Untergerichte derzeit bedienen, mit besonderem Ernst und wollen, dass sie samt und sonders dieser unserer Untergerichtsordnung in allen Stücken, Punkten und Artikeln unverbrüchlich nachkommen, nichts dagegen unternehmen oder ihr zuwiderhandeln lassen, bei Vermeidung unserer Ungnade und unnachgiebigen Strafe. Doch bleibt uns, unseren Nachkommen und dem Stift hierbei vorbehalten, diese Ordnung jederzeit nach unserem Willen und Wohlgefallen zu erweitern oder zu kürzen.

Zur Beurkundung dessen, mit unserem Sekret besiegelt und gegeben zu Aschaffenburg am Dienstag nach dem Sonntag Misericordia domini 1534.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 116 (128v-138), in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23899 (Zugriff am 28.03.2024)