Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 106 [01]

Datierung: 1444

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Landgrafen Ludwig zu Hessen hatte gegen Friedrich von Hertingshausen ein Mannengericht vor seinen Räten und Lehnsmannen gemäß der Verbotsbriefe nach Hohenburg (Hoenberg) für den 10. September (donerstag nach vnser lieben frauwen tage Nativitatis) einberufen.

Verhandelt werden Klagen, die der Landgraf gegen Friedrich hatte. Landgraf Friedrich ließ seine Klage durch seinen Fürsprecher Heinrich von Fleckenstein vortragen. Der Fürsprecher des Hertingshausen, Johann von Dernbach genannt Hulßbach, bat um Vertagung auf einen kommenden Gerichtstag, auf dem auch Erzbischof Dietrich anwesend sei, der zurzeit beim König weile. Sobald er zurück sei, sollte dieser Tag festgesetzt werden. Man sollte dem Friedrich Hertingshausen diesen Tag in Windeck (Windecke) bekanntgeben. Friedrich sagt zu, mit seinen Ratleuten zu diesem Tag zu kommen. Dort soll einvernehmlich geschlichtet werden. Gelingt dies nicht, sollen die landgräflichen Ratleute Johann Graf zu Ziegenhain und Nidda (Nydder), Herr Hermann Riedesel (Rytesel), Herr Sitich von Berlepsch, Herr Daniel von Mudersbach (Muderßpach), alle Ritter, Helffrich von Trohe der ältere, Henne Doring, Ludwig Doring und Kraft (Craft) von Trohe und acht Ratleute des Hertingshausen Macht haben, ein Urteil zu fällen, auch gemäß einem Ausspruch (zuspruche), den der Mainzer Erzbischof am Montag zu Aschaffenburg gegen Friedrich getan hat. Über die Klage und Antwort, die Briefe und Zeugenaussagen (kundschaft), die von beiden Seiten im Gericht vorgelegt wurden, sollen weder der Erzbischof noch Friedrich weitere Schriften einreichen, sondern es soll bleiben, wie die Mannen das bisher vor Gericht gebracht haben, außer, dass die 16 Ratleute das von ihnen fordern würden. Und was die 16 entscheiden, soll für beide Seiten verbindlich sein. Die 16 sollen ihr Urteil binnen der kommenden sechs Wochen und drei Tagen fällen.

Unberührt davon bleibt die Abmachung (anlaß), die auf dem Feld vor Burg Weidelburg (Weydelberge) getroffen wurde, eine Klage von Johann von Nesselröden (Neßelderode), Sohn des Herrn Wilhelm, gegen den Mainzer Erzbischof und etliche seiner Räte und Freunde an den Freistuhl (fryenstul) und das Heimliche Gericht ... [Der Text bricht hier ab]

- [ohne Datum]

Fußnotenapparat:

[a] Die Zuordnung zum Jahr 1444 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags innerhalb des Ingrossaturbuches.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 106 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21708 (Zugriff am 18.04.2024)