Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 132

Datierung: 7. August 1383

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • StAD Best. R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 2 (Mit Verweis auf: Friedensburg S. 100, Note ***).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verbündet sich mit Albrecht und Ernst, Herzögen zu Braunschweig.

Vollregest:

Littera unionis inter dominum Moguntinum et ducem Brunswicensem.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] verbündet sich kraft dieser Urkunde auf Lebenszeit zum Nutzen des Landes und der Menschen mit den Fürsten Albrecht (Albrechte) und Ernst (Ernste) Herzögen zu Braunschweig (Brunswig).
Der Erzbischof wird weder Feinde der Herzöge noch ihrer Lande und Leute unterstützen, sondern er will ihnen nach Aufforderung gegen jedermann beholfen sein. Bedürfen die Herzöge seiner Hilfe zu teglichem kryge, schickt der Erzbischof nach Aufforderung binnen eines Monats 20 Leuten mit Glefen in eine der braunschweigischen Burgen. Die Herzöge müssen das mainzische volkg für die Dauer ihres Aufenthalts mit Proviant (kosten), Futter und Hufschmiedearbeiten (hubslag) versorgen. Bedürfen die Herzöge großer hulffe hilft der Erzbischof nach Aufforderung mit allen seinen Landen und Leuten in Hessen, Westfalen, Sachsen, auf dem Eichsfeld (Eychesfelde) und zu Thüringen (Dorringen). Gewinnen Mainz und Braunschweig gemeinsam Burgen oder Schlösser (vesten oder sloß), gehören diese Burgen demjenigen von ihnen, von dem sie ursprünglich zu Lehen gehen oder dessen Eigen sie sind. Erobern sie ihre Pfandburgen, wollen sie das Pfandgeld, für das die Burg vergeben ist, im Verhältnis der an der Belagerung beteiligten Kämpfer (gewapenter lute … uff deme velde) untereinander aufteilen. Fremdherrige Burgen und Burgherrschaften wollen sie gemeinsam verwalten, einen Burgfrieden aufsetzen und dies wie üblich (gewonlich) beschwören, oder aber diese Burgen gemeinsam abbrechen. Beute (firome(n) [?]) wird im Verhältnis der im Felde stehenden Truppen (gewapenter lute) geteilt. Ein gefangener Hauptmann gehört der Partei, die der Krieg betrifft und die gemahnt hat. Mainz und Braunschweig dürfen nur gemeinsam einen Frieden, eine Sühne oder Absprache treffen. Erzbischof Adolf oder sein oberster Amtmann in den genannten Landesteilen unterstellen sich den Anweisungen des obersten Amtmannes zum Saltze. Kommt es zum Streit zwischen den Mannen, Burgmannen und Untertanen der Bündnispartner, bestimmt jede Partei zwei gute Mannen für ein Schiedsgericht. Die mainzische Partei ernennt für ihre Klagefälle den Ritter Heinrich von Grubenhagen (Grubeh[agen]) als Obmann. Unter seiner Leitung hört das Fünfergremium dann nach Aufforderung innerhalb eines Montas in Duderstadt (Duderstad) die Klagen und Forderungen an und versucht eine gütliche Einigung. Gelingt dies nicht, fällt das Gremium unter Eid binnen 14 Tagen ein für beide Seiten verbindliches Urteil. Obmann der Braunschweiger ist der Ritter Heinrich von Hardenberg (Hartenberg), der in gleicher Weise in braunschweigischen Klagesachen in Osterrode (Osterrade) dem Schlichtungsgremium vorsitzt. Halten sich Mannen nicht an das gefällte Urteil, wollen Mainz und Braunschweig gemeinsam gegen sie vorgehen. Mainz nimmt den römischen (romischen) König, das heilige römische (romische) Reich, die Krone und das Königreich Böhmen (Beheim) sowie bestehende Bündnispartner von der jetzt beschlossenen Bündnisverpflichtung aus, verspricht ansonsten aber, alle Artikel dieser Vertrages unverbrüchlich einzuhalten.
- Datum Aschaffenburg feria sexta ante diem sancti Laurentii merteler ... 1383.

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fol. 132r
fol. 132v
fol. 133r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 132, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2169 (Zugriff am 29.03.2024)