StAD R 11 REM Nr. 26

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StAD R 11 REM Nr. 26 [101]

Datierung: 10. November 1378

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StA Darmstadt Best. R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 26 mit Verweis auf: OP Duderstadt A. 96. Die drei Siegel sind abgefallen.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Hans von Osterode, Herrn Friedrichs Sohn von Osterode, bekennt, dass er seinem Herrn von Mainz und dessen Stift und Kapitel, dessen Landen und Leuten und besonders Rat und Bürgern von Duderstadt und von Heiligenstadt Urfehde geschworen hat. Fügt ihm ein mainzischer Mann Unrecht zu, hat er es dem Vogt zu Rusteberg zu melden. Verhilft der ihm nicht binnen vier Wochen zu seinem Recht, so darf er sich gegen den Bedränger wehren, ohne den Frieden mit Duderstadt und Heiligenstadt zu verletzen. Klagen gegen Bürger einer der beiden Städte hat er beim Rat vorzubringen und sich der Entscheidung zu fügen. Doch sollen der Duderstädter und Heilgenstädter Rat keinen gegen ihn verteidigen, dessen sie nicht mächtig sind. Schädigen der Erzbischof oder die beiden Städte ihn, wenn sie in einem Gericht oder Dorf, in denen er Güter besitzt, Krieg führen, so darf er darüber nicht klagen. Was sie ihm aber von seinem Gut, das ihm allein gehört, nehmen, das sollen sie ersetzen. Hans soll sie an Haus und Gericht Worbis nicht hindern.

Zeugen und Mitsiegler: Ritter Bertold von Wißengerode und Edelknecht (knecht) Thile (Tyle) Wolf (Wolff).

- Der geben ist 1378 an sente Mertines abende des heylgen bischoffes, der komet in dem herbeste.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [101], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21550 (Zugriff am 18.04.2024)