StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [108]

Datierung: 30. Juli 1375

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 A REM Nr. 25 mit Verweis auf: Neuere Abschrift (17./18.Jh.): Gotha, Staatsarchiv, RR II 2, fol. 173.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Utze [Lutcze] von Wangenheim und sein Sohn Fritz (Frize) öffnen dem Erzbischof Ludwig von Mainz (Mäntz) auf seine Lebzeiten ihren Teil der Burg (veste) Wangenheim zu allen seinen und des Mainzer Stiftes Nöten gegen jedermann. Die Öffnung gilt nicht gegen die Markgrafen Friedrich, Balthasar (Baltzar) und Wilhelm von Meißen (Meissen), deren Mannen sie sind, solange diese rechtmäßig vorgehen (also die recht haben). Verstoßen sie gegen das Recht (wo sie aber wider recht wollten) steht Burg Wangenheim zur Hälfte dem Erzbischof offen.

Der Erzbischof soll ihnen den Burgfrieden auf Wangenheim beschwören. Geht die Burg in Ludwigs Kriegen verloren oder nehmen sie sonst in seinen Diensten Schaden, so hat der Erzbischof Ersatz zu leisten. Der Erzbischof soll sie schützen und zu ihrer rechtlichen Vertretung mächtig sein. Sie haben dies alles dem Erzbischof in guter Treue an Eides statt gelobt.
Sie kündigen beide ihre Siegel an.

- Das geschach ... 1375 ahn dem montage nach s. Jacobstag des heiligen apostels.

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [108], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21201 (Zugriff am 29.03.2024)