Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

529 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 70.

StA Wü, MIB 25 fol. 058v [01]

Datierung: 21. Januar 1444

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich verkauft kraft dieser Urkunde seinem »lieben Neffen und Getreuen« Philipp Graf zu Nassau und zu Saarbrücken bzw. dessen Erben eine jährliche Gülte in Höhe von 300 Gulden Geld, Frankfurter Währung, aus den Einnahmen des Lahnsteiner Zolls, für 6.000 Gulden, die Graf Philipp ihm zum Wohle des Erzstiftes geliehen hat. Die Jahresgülte wird jeweils zu Weihnachten wahlweise in Frankfurt, Weilnau (Wilnauw) oder Weilburg (Wileburg) ausgezahlt. Der Lahnsteiner Zollschreiber erhält entsprechende Anweisung.

Als Geiseln setzt der Erzbischof seine »lieben Neffen, Schwäger und Getreuen« die Edelherren Johann Graf zu Solms, Gottfried (Gotfrid) Herr zu Eppstein (Eppenstein), Eberhard von Eppstein Herr zu Königstein (Konigstein), Walther von Eppstein Herr zu Breuberg (Bruberg) und zu Burgen, und zu Bürgen die Ritter und »lieben Getreuen« Philipp von Kronberg, Frank von Kronberg (ffranck von Cronemberg) den jungen, Henne von Erlenbach (Erlebach), Viztum in Aschaffenburg, Friedrich Hilchen (Hilchin) von Lorch, Henne von Bellersheim, Sohn des verstorbenen Konrad sowie Adam von Erlenbach genannt von Weilbach (Wilbach).

Bei Zahlungsverzug können die Geiseln und Bürgen zum Einlager wahlweise in Frankfurt oder Usingen schriftlich gemahnt werden. Es folgen detaillierte Bestimmungen zum Einlager (persönliche Erscheinungspflicht der Geiseln mit 2 Knechten und drei Pferden, der Ritter mit 1 Knecht und 2 Pferden, Ersatzpflicht für verhinderte Geiseln und Bürgen sowie ausfallende Knechte und Pferde), zur Rücklösung der Gülte bzw. zur Rückforderung des geliehenen Geldes.

Die Geiseln und Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben an Eides statt, alle vorstehenden Bedingungen unverbrüchlich zu halten. Der Erzbischof gelobt, sie aus der Verpflichtung ohne Eidesleistung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Sollte diese Urkunde an Schrift und Siegeln verletzt, löchrig, nass und gequecziget werden, ändert nichts an ihrer Gültigkeit.
Erzbischof Dietrich und die Geiseln und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- ... geben ... zu hoeste an sant Agathen tage der heiligen Junffrauwen ...1444.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 058v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21093 (Zugriff am 29.03.2024)