Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 298 [02]

Datierung: 25. Juni 1443

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Im Feld vor Burg Weidelsburg (Wedelberg) wurde die Fehde und der Streit zwischen Erzbischof Dietrich und Landgraf Ludwig von Hessen auf der einen Seite sowie Reinhard von Dalwigk (Talwig) dem älteren und Friedrich von Hertingshausen, »seinem Oheim«, auf der anderen Seite geredet und geteidingt.

Reinhard und Friedrich sollen Burg Weidelsburg an Erzbischof und Landgraf übergeben (jnantworten vnd verandelagen). Wenn dies geschehen ist, soll sich Reinhard mit dem Erzbischof und Friedrich mit dem Landgrafen in ihr Wohnhaus begeben und es nicht verlassen bis sie das getan an, was sie den beiden von Ehre und Recht schuldig sind. Nach Beschuldigungen und Antwort darauf soll vor den mainzischen Räten, Ritter Philipp von Kronberg und Henne von Erlenbach, den landgräflichen Räten, den Rittern Hermann Riedesel und Sittich (Sietig) von Berlepsch (Berleibschen) sowie den von den Beschuldigten erkorenen Räten verhandelt werden. Wird dort keine Einigung erzielt werden als Obermann Erzbischof Dietrich von Köln und Graf Johann von Ziegenhain und zu Nidda erkoren. Sollte die Weidelsburg dem Landgrafen zufallen, soll der Mainzer Erzbischof davon die Hälfte haben. Geschieht dies nicht bleibt der Weidelsburg unter bestimmten Bedingungen bei der Gegenpartei.

Bezüglich des Streites zwischen Heinrich und seinem Sohn Walrave von Waldeck und Reinhard von Dalwigk ist beredet, dass Reinhard in die Stadt Korbach (Corbach) reiten und sich dem Beschluss des dortigen Rates unterwerfen soll. Er darf Korbach erst verlassen, wenn er den Waldeck Genüge getan hat.

Bezüglich des Streites zwischen Ritter Johann Meisenbuch (Meysenbugk), seinem Bruder Hermann und seinem Sohn Wilhelm auf der einen Seite und Reinhard von Dalwigk und seiner Ehefrau Nese sowie Friedrich von Hertingshausen auf der anderen wird eine gütliche Einigung durch ein Schiedsgericht unter Hermann Riedesel angestrebt.

Bezüglich des Streites zwischen dem Ritter Wernher von Elben und den Seinen auf der einen und Reinhard und Friedrich auf der anderen Seite soll rechtlich verbindlich entschieden werden.

Danach soll jegliche Fehde zwischen den Parteien beendet sein, vor allem die der Herren von Waldeck und der Herren Wolff und Heinrich von Gudenberg (Gudemberg).

Die Ritter Hermann Riedesel und Sittich von Berlepsch, Hermann Diethe der ältere, Heinrich von Ihringshausen (Jringeßhusen) und Hans von Stockhausen bekennen, dass sie diese Teidung zwischen den genannten Herren vollzogen haben und kündigen jeder ihr Siegel an. Reinhard von Dalwigh und Friedrich von Hertingshausen geloben, die Abmachungen unverbrüchlich zu halten. Sie bitten Hennigk und Gothart von Berningshausen (Bernkusen) ihre Siegel vor ihre eigenen an die Urkunde zu drücken, was diese zusagen.

- Geben in em felde vor dem wedelberg vff dinstag nach Sant Johans Baptisten tag des Teuffers ... 1443.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 298 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20153 (Zugriff am 28.03.2024)