Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 279 [02]

Datierung: 9. März 1385

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Erzbischof Kuno von Trier.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet Erzbischof Kuno (Cunen) von Trier (Triere), seinem »lieben Neffen«, 3.200 gute schwere mainzische (mentsche) Gulden, die dieser ihm geliehen und zuvor schon bezahlt hat.

Er, seine Nachkommen und das Stift Mainz wollen das Geld bis zum Frauentag Nativitatis [8. September] zurückzahlen. Er setzt ihn deshalb in vier alte Königsturnosen, zwei am Zoll Oberlahnstein (Ob(er)nlanstein) und zwei am Zoll Ehrenfels (Erenfels). Der Trierer kann das dort eingehende Geld als Abschlag auf die Schuldsumme einziehen. Der Erzbischof gebietet seinen jeweiligen Zollschreibern, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Geht innerhalb der Frist nicht genug Geld an den Zöllen ein, oder wird der Trierer aus irgendwelchen Gründen an der Vereinnahmung des Geldes gehindert, muss Mainz den Fehlbetrag aus anderen Geldquellen ergänzen.


Als Sicherheit setzt der Mainzer Erzbischof zu rechten sachwalden, heubtschudig(er)n und giseln den Edelherrn Graf Walram [IV.] zu Nassau (Nass(au)), den erzbischöflichen Bruder Johann [II.] von Nassau, Ulrich [V.] Herrn zu Hanau (Hanawe), Johan von Rieneck (Rienecke), Custer Johan, den erzbischöflichen »Neffen« Johan von Eberstein (Ebirstein), den Mainzer (zu Mentze) Domherrn Claes vom Stein (Steyne), die Ritter Johan von Sooneck (Sanecke) [zu Waldeck], Heinrich Groschlag (Graslock) [von Dieburg], Siegfried (Syferd) von Lindau (Lyndauwe) und Philip (Philippus) von Geroldstein (Gerolstein), den erzbischöflichen Landschreiber zu Bingen (Binge(n)) Johan (Johanne(n)), Henne (Henichen) Brömser (Brumtzer), Wilhelm von Scharfenstein (Scharpestein), den erzbischöflichen Siegler zu Mainz Ospertus (Ospertu(m)), den Ehrenfelser (zu Erenfels) Zollschreiber Heinrich (Heinricu(m)), den Lahnsteiner (zu Lanstein) Zollschreiber Gerlach (Gerlacu(m)) sowie den Rentmeister und "lieben Getreuen" Wiegand (Wygandum) von Assenheim.

Gerät der Erzbischof in Zahlungsverzug, oder wird der Trierer Erzbischof an der Vereinnahmung der Turnosen gehindert, müssen die Bürgen binnen acht Tagen ungemahnt und persönlich, der Erzbischof zusammen mit neuen Bewaffneten (reisig(en) lude) und insgesamt zehn Pferden, die Grafen und Herren selbviert mit vier Pferden, die Domherren, Ritter und Edelknechte mit jeweils einem Knecht und zwei Pferden, in der trierischen Stadt Boppard (Bopard) einreiten und in einer vom dortigen trierischen Keller angewiesenen öffentlichen Herberge Einlager (gyselschafft) halten. Die Geiseln müssen sich Tag und Nacht im Gericht Boppard aufhalten, dürfen sich nur stundenweise (eynche stunde) entfernen, müssen aber die Nacht in der Herberge verbringen. Ausfallende Pferde müssen unverzüglich gegen dienstfähige ausgetauscht werden. Das Einlager währt so lange, bis die Geldschuld wie vereinbart beglichen ist.

Stirbt ein Bürge, muss der Mainzer Erzbischof binnen 14 Tagen (vierzehennechte(n)) nach entsprechender Aufforderung durch Trier einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Kommt der Mainzer dieser Pflicht nicht nach, müssen die anderen Bürgen die Leistungen des ausgefallenen übernehmen.

Der Mainzer Erzbischof verspricht seinen Sachwalden, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen und sie schadlos zu halten. Er gelobt, alle Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten und nichts gegen ihn zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Dies bestätigt er mit seinem Siegel.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Bürgschaftspflichten und geloben die Bestimmungen dieses Vertrages und die diesbezüglichen Reichsgesetze (mit name(n) uff die keysers rechte und gesetze die da heißent zu latine ep(isto)la d(om)ini Adriani, antetitia de duob(us) reis et antetitia de fideiusso(r)ibus)) unverbrüchlich zu halten. Alle kündigen ihr Siegel an.

- Datum Duderstat feria quinta post dominicam Oculi ... 1385.

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fol. 279r
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fol. 281r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 279 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/160 (Zugriff am 29.03.2024)