Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 115v

Datierung: 2. Januar 1379

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 600 Gulden, die er von dem Mainzer Domherrn Johann von Eberstein geliehen hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] hat von seinem »lieben Neffen«, dem Mainzer (Mencze) Domherrn Johann von Eberstein (Ebirstein) 600 Gulden geliehen, um sich vor große leistunge und schade(n) zu bewahren, die er bei dem Ritter Hans dem Jägermeister (Jegermeister) wegen Herzogs Stephan von Bayern (Beyern), seinem »Herrn und Oheim«, hat.

Dafür überweist Erzbischof Adolf dem Johann bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, vier alte Turnosen vom Zoll zu Ehrenfels (Erenfels), die sie dort erheben kann, sobald die dortigen Zahlungen an die von Bingen erledigt sind. Danach kann Johann die Gelder der Turnosen solange einnehmen, bis er die geschuldete Summe vollständig entnommen hat. Der Ehrenfelser Zollschreiber Heinrich erhält entsprechende Anweisung; er muss Johann eine schriftliche Bestätigung geben.

Der Erzbischof setzt Johann zu Bürgen: Endres von Brauneck (Brunecke), Dompropst von Mainz, des Erzbischofs »lieber Neffe«, dann Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch), des Erzbischofs »lieben Oheim«, Eberhard (Ebirhard) Herr zu Eppstein (Eppinstein), des Erzbischofs »lieber Schwager«, und die Mainzer Domherren Konrad (Conr(ad)) von Weinsberg (Winsperg), Wilhelm Flach (Flache(n)) und Claes vom Stein (Steine) d.J., ferner Ritter Emerich Rost von Waldeck (Waldecke), erzbischöflicher Marschall zu Bingen, sein »lieber Heimlicher und Getreuer«.

Wird Johann aus den Turnosen verdrängt oder auf irgendeine Weise an der Geldentnahme gehindert, kann er die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Diese müssem dann binnen 14 Tagen jeder ein Pferd und einen Knecht nach Mainz oder Bingen, Johan entscheidet, in ein ihnen zugewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden, und dort so lange Einlager leisten lassen, bis der Vertrag wieder erfüllt ist.

Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist auf Mahnung binnen Monatsfrist ein mindest gleichwertiger Ersatzbürge zustellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.
Will Johan das Geld, das er bisher nicht aus den Turnosen ziehen konnte, sofort wieder haben, muss er dies Mainz drei Monate vorher ankündigen. Zahlt Mainz dann nicht, kann Johann die erzbischöflichen Burgmannen [auf Ehrenfels?] mahnen, je einen Knecht und ein Pferd zu den oben beschriebenen Bedingungen so lange zum Einlager bereitzustellen, bis das ausstehende Geld zurückbezahlt ist.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Endres von Brauneck, Gerlach von Hohenlohe, Eberhard Herr zu Eppstein, Konrad von Weinsberg, Wilhelm Flach, Claes vom Stein der Junge sowie Ritter Emerich Rost von Waldeck bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Aschaffenburg dominica post circumcisionems domini … 1379.

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fol. 115v
fol. 116r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 115v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1498 (Zugriff am 28.03.2024)