StAD R 11 REM Nr. 27

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StAD R 11 REM Nr. 27 [038]

Datierung: 9. August 1379

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StA Darmstadt Best. R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 2, Nr. 24 und Nr. 27 mit Verweis auf: Or. Perg. Magdeburg (Freiberg1). Die Siegel sind abgefallen, vom dritten Reste der Pressel. Auf der Rückseite von etwas jüngerer Hand, wohl Anfang des 15. Jh.: Non est registrata, quia temporali ad vitam quondam domini Ludowici archiepiscopi. Darunter R. (Gleiche Hand und Tinte). Gleichzeitige sorgfältigere Pergamentkopie: Dresden, Kopiar 31 f. 3 und Kopiar 30 fol. 78v (hier durchgestrichen, wohl 1380 schon). Erwähnt: Ahrens, Die Wettiner und Kaiser Karl IV. 92 Anm. 6.
    Reichsarchiv München, Mainzer Urkunden No. 367. Regest: Joannis, RM I, 692, nr. 18. Erwähnt: Schliephake-Menzel, Gesch. v. Nassau V, 47 und Stälin 3, S.331.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Mißen), verschreiben ihrem lieben Herrn und Bruder Erzbischof Ludwig als Beisteuer zu seinem Unterhalt (zcu stuwer zcu siner zcerunge) eine jährliche Gülte von 300 Schock Freiberger Groschen auf ihrer Münze zu Freiberg, die ihre Münzmeister ihm jährlich halb am Michaelstag [29. September], halb am Walpurgistag [1. Mai] geben sollen, zuerst kommenden Michaelistag. Die Münzmeister sollen ihm die Auszahlung geloben.

Die Gülte bleibt ihm so lange, bis er in den ruhigen Besitz des Mainzer Stiftes kommt, also dass Mainzer Kapitel oder dessen Mehrheit, Land und Leute des Stiftes, oder ihre Mehrheit, ihn als Erzbischof anerkennen und ihm als einem Erzbischof mit des Stiftes Gülten, Renten und Gefällen, oder ihrem größeren Teil, gewärtig sind, oder er, falls er, da Gott vor sei, das Mainzer Stift lassen müsse, ein anderes Stift gewinnt.

Wird er mit einem anderen Stift, dessen Einkünfte ihm genügen (da er sine narunge von wol gehaben mochte), providiert, so soll die Gülte (dy wile dy emphelunge werte), an die Brüder zurückfallen. Wenn aber dye emphelunge abeginge, ehe er in den ruhigen Besitz dieses Stiftes gekommen ist, so soll er die Gülte wieder beziehen. Die Markgrafen wollen sorgen, dass ihm die Gülte rechtzeitig zukommt, auch soll er daran nicht geschädigt werden, wenn etwa das Bergwerk zu Freiberg zurückginge. Sollte es ganz eingehen, so werden sie ihm die Gülte an anderer Stelle anweisen, binnen einem Monat, nachdem er sie gemahnt hat.
Sie geloben ihrem Bruder in guten Treuen, dass alles zu halten.

- G. zcu Gotha 1379 an sende Laurencii abunde.

Zeugen sind: Gebehard, Herr zu Querfurt (Quernforte), Friedrich von Schönburg, Herr zu Glauchau (Gluchaw), Dietrich (Dytherich) von Witzleben (Wiczleiben), Konrad von Slywen, Heinrich von Maltitz, und viele andere ehrbare Menschen.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 27 [038], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21597 (Zugriff am 16.04.2024)