StAD R 11 REM Nr. 27

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StAD R 11 REM Nr. 27 [004]

Datierung: 8. Oktober 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StA Darmstadt Best. R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 27 mit Verweis auf: OP. Stuttgart, Kloster Schöntal. Die Bulle ist hart unter dem Text abgeschnitten, sodass Umbug und Bulle fehlen. Auf der Rückseite findet sich kein Vermerk.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Papst Clemens VII. an den Erzbischof von Mainz, die Bischöfe, Erwählte, Äbte, Prioren usw. und alle in der Mainzer Provinz: Nachdem der im letztvergangenen März zu Rom verstorbene Papst Gregor XI. in (der Kirche) Marie Nova zu Rom bestattet worden war, versammelten sich die Kardinäle, in deren Reihe er damals gehörte, im April in dem päpstlichen Palast, in dem Papst Gregor gestorben war, zum Konklave. Da umlagerten die Bürgermeister (officiales) der Stadt und eine zahlreiche, größtenteils bewaffnete Volksmenge feindselig und wütend den ganzen Palast und füllten ihn auch fast ganz aus und drohten die Kardinäle zu ermorden, wenn sie nicht unverzüglich einen Römer oder Italiener erwählten. Da haben sie, ohne dass die nötige Zeit gelassen worden wäre, durch Gewalt und Todesfurcht gezwungen und weil sie, dem sicheren Tod durch das wütende Volk ausgeliefert, nicht anders konnten, den Erzbischof Bartholomäus von Bari [als Urban VI.] zum Papst ohne und gegen ihren Willen erkoren.

Diese Wahl, wenn sie den Namen Wahl verdient, haben dann die zu Avignon versammelten Kardinäle für ungültig erklärt und dann in civitate Fundana ihn, den bisherigen Kardinalpriester der Zwölfapostelkirche, am 20. September zum Papst erwählt. Er habe die Wahl angenommebn.

Er befiehlt den Empfängern, seine Erhebung zum Papst in den Kirchen und Klöstern und an sonstigen geeigneten Stellen dem Volk an den Sonn- und Feiertagen bei Abhaltung feierlicher Messen zu verkündigen. Der Erzbischof soll ein Transsumpt dieser päpstlichen Bulle, mit seinem Siegel versehen, seinen Suffraganen schicken und er wie sie sollen für das Bekanntwerden des Inhalts dieser Bulle sorgen. Um zu erklären, warum die angehängte Bulle nicht seinen Namen trage, fügt der Papst zum Schluss hinzu, dass er darin dem alten Brauch der zum Papst Erwählten folge, die vor der Weihe und Krönung nicht die ganze Bulle zu benutze n pflegten.

- Datum Fundis VIII Id. Octobris ante predicte benedictionis et coron antionis nostre suscepta a nobis apostolatus officii anno primo.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 27 [004], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21546 (Zugriff am 18.04.2024)