StAD R 11 REM Nr. 26

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StAD R 11 REM Nr. 26 [011]

Datierung: 11. Juni 1377

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 REM Nr. 26 mit Verweis auf: HStA Dresden Nr. 4192. Großes Stadtsiegel hängt.


Inhalt

Kopfregest:

Der Rat der Stadt Mühlhausen teilen mit, dass sie mit Bischof Adolf von Speyer und dem mainzer Domkapitell zusammenarbeiten und Erzbischof Ludwig von Mainz in den Bann getan haben.

Vollregest:

Bertolt Begenot (Bygenot) und Gerlach von Margarethen (Margereten), Ratsmeister, Tile (Tyhle) von Schönstedt (Schonirstete), Heinrich Toppilsteyn, Kirsten von Kieve (Kywe), Heinrich von Hohenberg (Hoenbergh), Ernest von Kulste und Ludwig (Lodewigh) Gotsgedrenge, Ratsleute, bekennen mit anderen Mitgliedern des Rates der Stadt Mühlhausen (Mulhusin): Wegen der Gemeinschaft, die sie mit Bischof Adolf von Speyer (Spyre), dem Dekan und Kapitel des Doms zu Mainz (Meincze), ihren Landesherren, die mit ihnen, der Stadt, verbündet sind, sowie mit denen von Erfurt (Erforthe) und deren Helfern gehabt haben, hatten sie Erzbischof Ludwig von Mainz in den Bann tuen lassen.
Am heutigen Tag haben sie sich mit Erzbischof Ludwig gütlich und freundlich gesühnt. Die Stadt soll ihn an den vom Papst für das Mainzer Bistum erhaltenen Rechten nicht hindern und sich mit niemanden dagegen verbinden. Niemand soll zum Schaden des Erzbischofs Ludwig dessen offenen Feinden wissentlich Speise oder Trank verkaufen oder geben, oder diese feinde in der Stadt beherbergen oder aufnehmen.
Der Rat soll verkünden, dass alle, die in den päpstlichen Bannbriefen namentlich als gebannt bezeichnet sind, so lange nicht in die Stadt kommen sollen, wie der päpstliche der Bann währt. Kommen sie dennoch, darf Erzbischof Ludwig dadurch kein Schaden entstehen, der Bann soll aber den Bannbriefen gemäß ohne Gnade durchgesetzt werden. Sind die Feinde wieder draussen, mag der dazu eingesetzte Richter Gnade walten lassen tun und denjenigen, die mit den Feinden gemeinsamen Sache gemacht hatten, vergeben. Auch dadurch soll Erzbischof Ludwig kein Schaden entstehen, wenn andere, in den Bannbriefen nicht namentlich genannte (gemeyne) Leute umb yre notdorft in Mühlhausen aus- und eingehen. Bürger, die Leute oder Städte besuchen, und sich dadurch den Bann zuziehen, soll man als gebannt meiden. Wenn sie anwesend sind, sollen Bann und Interdikt durchgeführt werden. Wenn sie aber durch den Richter absolviert werden oder Mühlhausen verlassen, soll der Richter, dem der Erzbischof dies befohlen hat, den Bann aufheben dürfen, wie der Richter überhaupt Macht hat, alle Bürger und Mitbewohner Mühlhausens, wenn sie künftig durch Gemeinschaft mit Gebannten dem Bann verfallen oder wenn wegen solcher Gemeinschaft, Begräbnisrechte und andere christlichen Rechte in der Stadt niedergelegt werden, vom Bann zu befreien und das Interdikt aufzuheben. Er soll die Schuldigen aber gemäß ihrem Vergehen zu Bußen oder Strafen heranziehen. Dazu soll der Richter sowohl durch Erzbischof Ludwig als auch durch die Stadt ermächtigt sein. Die Einsetzung der Richter steht dem Erzbischof zu. Der Rat will bei der alten Buße in der Stadt verkündigen lassen, dass alle sich hüten sollen, Anlass zur Verhängung des Interdiktes zu geben.
 Unsir Stadt ingesigels.
- Der gegeben ist 1377 an sente Barnabe tage des heilgin appostiln.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [011], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/828 (Zugriff am 28.03.2024)