StAD R 11 REM Nr. 26

106 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 10.

StAD R 11 REM Nr. 26 [010]

Datierung: 2. Januar 1378

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 REM mit Verweis auf: Org. Papier: Dresden Nr. 4211. Die drei kleinen Siegel der Markgrafen hängen. - Gleichzeitige Pergamentkopie: Dresden, Cop. 26 f. 137. - Posse, Hausgesetze der Wettiner, Tafel 42 (Faksimile). - H.B. Meyer, Hof- und Zentralverwaltung der Wettiner 115 (III Beilage Nr. 9) (Druck)

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Die Markgrafen von Meißen bestätigen eine Schlichtung, die ihr Bruder Erzbischof Ludwig von Mainz und Burggraf Friedrich von Nürnberg unter ihnen bewerkstelligt haben.

Vollregest:

Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen zu Thüringen (Duringen), Markgrafen zu Meißen (Miszen) bekennen, dass Erzbischof Ludwig von Mainz (Mencze), ihr lieber Bruder, Bischof Friedrich von Merseburg und der edle Burggraf Friedrich von Nürnberg (Nurenberg), ihr lieber Schwager, zwischen ihnen wie folgt geteidingt und geschlichtet haben. Sie geloben dies auch einzuhalten:

[1.] Jeder soll seine Behausung, die er jetzt hat, von heute an ein Jahr behalten, mit den Renten, die jedem dort zugewiesen wurden. Jeder soll einen aus seinem Rat bestimmen, die dan gemeinsam zu sämtlichen Behausungen reiten und die in der Weise ausgleichen (glichen), dass sie bezüglich aller Renten und Gütern (genuzzen, renten, nuczen … holczen, welten) und allen Zubehörs gleich gut sind.

[2.] Die außerhalb der Behausungen liegenden, nicht verpfändten Schlösser, Nutzungen, Renten und Gefälle in allen markgräflichen Landen sollen, soweit sie in Thüringen liegen, dem Apel Vitztum von Apolda (Appolde), soweit sie in Meißen, dem Osterlande und in den Landen der Vögte liegen, dem Kunz (Cincze) von Schlieben (Slywin) im Namen der drei Markgrafen anvertraut werden. Die beiden Sachwalden sollen jedem von ihnen in gleicher Weise damit gewärtig sein und die Einkünfte, von den Unterhaltungskosten der Schlösser abgesehen, nur auf gemeinsamen Befehl der drei aus der Hand geben.

[3.] Kommen sie zu gemeinsamen Verhandlungen und Tagungen zu einem der beiden [Sachwalden], die sich nur mit Geschäften eines der drei Brüder befassen, hat dieser für die Zehrung zu sorgen. Wenn alle Markgrafen in eigenen Geschäften kommen, so dürfen die beiden Sachwalden nichts geben.

[4.] Bergwerke und Münzstätten sollen allen drei gemeinsam gehören. Einer darf ohne den anderen nichts darüber bestimmen.

[5.] Gegen Vergehen der beiden Sachwalden sollen sie gemeinsam vorgehen.

[6.] Wenn die zwei Sachwalden gegen Feinde und Räuber Hilfe benötigen, so sollen ihnen die Markgrafen, Vögte und Städte, denen sie dies mitteilen würden, ihnen Hilfe leisten.

[7.] Die beiden Sachwalden sind jederzeit verpflichtet, eine Rechnung zu erstellen, wenn einer der drei Herren dies verlangt.

[8.] Mit Zustimmung der beiden anderen Herren kann einer der drei Markgrafen innnerhalb oder außerhalb seiner Behausung in diesem Jahr Dinge verkaufen, vergeben oder versetzen.

[9.] Geistliche Lehen, die bis zum 30. April einschließlich (Philippi et Jacobi, der Tag selbst ausgenommen) ledig werden, sollen von Friedrich, die vom 7. Mai bis zum 31. August (Egidii, der Tag selbst ausgenommen) ledig werden von Balthasar, und die vom 1. September bis zum 2. Januar (bis wider uf den neistin tag nach dem jarstage als dis jar uzgehet) frei werden, von Wilhelm neu verliehen werden.

- Der gebin ist zcu Jhene 1378 am [sic!] dem nestin sunabinde nach dem jars tage.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [010], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1364 (Zugriff am 29.03.2024)