StAD R 11 REM Nr. 26

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StAD R 11 REM Nr. 26 [008]

Datierung: 31. Januar 1378

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 REM mit Verweis auf: Würzburg, Lib. reg. g fol. 147v.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Amtmann Siegfried von Bültzingsleben, Siegfried von Bültzingsleben der alte und Lupold von Hanstein sind Schiedsrichter im Streit zwischen verschiedenen Herren.

Vollregest:

Siegfried (Syfr(id)) von Bültzingsleben (Bulcz(ingsleben)), Amtmann zu Rusteberg und Bischofsstein (zu dem Steyne), Siegfried von Bültzingsleben der alte und Lupold (Lupolt) von Hanstein (Hansteyn) sind Schiedsrichter zwischen den Heiligenstädter Bürgern Tyle Knoytz, Pfarrer zu St. Ägidien (Egidius) zu Heiligenstadt, Tyle von Kerstlinger[ade], Hans Fust (Fu<o>st) und ihren Freunden und den Räten einerseits, und den Bürgern Konrad Keseman, Helwig Hugolt, Heinrich von Dingelstede und ihren Freunden andererseits.
Die Schiedsrichter entscheiden in Freundschaft (in frundschafft odir in den rechten), dass die erstgenannte Partei dem Helwig Hugolt und dem Hartmann Koch (Kochen) das Geld, das man ihnen genommen (abegebrochen) hat, wiedergeben sollen. Ebenso soll man dem Heinrich Koning sein Geld erstatten und auch dem Heinrich von Dinghelstede 60 Mark von dem Geld, das man ihm genommen (abegebrochen) hat, damit soll der sich zufriedengeben. Was Helwig (Helwige) Dorchtewande bekommen soll, werden sie noch bestimmen. Fehlt es an Geld, sollen die Gläubiger Gülten erhalten und Briefe darüber, bis das Geld von der Stadt (wegen) abgelöst wird. Die Stadt braucht nur das Geld zu ersetzen, das zu ihrem Nutzen verwendet worden ist. Was andere erhalten haben, soll von diesen ersetzt werden. Die Briefe und Klagen beider Parteien, die den Erzbischof [von Mainz] und sein Kapitel erreicht haben, stehen im gnädigen Ermessen des Erzbischofs. Dem Heyden soll man zu seinem Recht verhelfen, dem Appel und dem Hengkel Selle (Sellen) und dem Herman Stein (Steyne) soll man das Geld geben, das man ihnen von des Erzbischofs wegen schuldig ist.
Hiermit sollen beide Parteien gesühnt und gerichtet sein, aber nicht über andere Angelegenheiten, die etwa zwischen ihnen strittig sind. Wer diese Sühne nach dem Urteil der drei Schiedsrichter bricht, muss die Stadt Heiligenstadt verlassen und darf erst zurückkommen, wenn der Erzbischof oder seine Amtleute hier zulande sind und die Stadt ihn zurückrufen.
- Datum 1378 dominica ante purificationem gloriosi virginis Marie.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [008], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1358 (Zugriff am 23.04.2024)