StAD R 11 REM Nr. 02

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StAD R 11 REM Nr. 02 [064]

Datierung: 26. Dezember 1386

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Mit Verweis auf: Kindlinger, MS Bd. 132, S. 216 Extr. - Roth, Fontes I, 1, S. 523, Nr. 142.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bestimmungen Erzbischof Adolfs I. von Mainz über den Verkauf von Wein in Bingen und im Rheingau.

Vollregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bestimmt, kein Laie, Kleriker, Burgmann oder Bürger im Rheingau soll Wein verkaufen außer von Gottesgaben zu Bingen, von ihrem Lehen, Erbe oder Eigengut in der Binger Gemarkung oder von anderswo. Dies gilt für die kommenden 5 Jahre, dann endet dieses Gebot. Der Rat der Stadt Bingen soll auch dafür sorgen, dass der Weinzapf und Wein nicht zu hoch steige und verteuert werde. Der Rat soll nicht gestatten, den Klerikern anderen Wein als den selbst gezogenen zu verkaufen. Jeder Kleriker soll Branntwein kaufen und in sein Haus bringen dürfen, aber nicht verkaufen und verzapfen. Er darf fremde Weine im Stück einführen und im Stück verkaufen, aber nicht verzapfen.
- In die sancti Stephani protomartiris.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 02 [064], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1651 (Zugriff am 16.04.2024)