StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [074]

Datierung: 1375 Februar 22

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 25 und 26. (Mit Verweis auf die Überlieferung im HStA Dresden: 2 Originale (Pergament). Dresden 4857 a,b. Transsumpt in einem Notariatsinstrument vom 29..3.1399: OP Dresden Nr. 4113 (ohne Siegel, mit Notariatszeichen.

Quellenbeschreibung:

[a] Eingerückt in die Bestätigung des Erzbischofs Albrecht IV. von Magdeburg und ein Notariatsinstrument Dresden 4857 a,b. Doch ist zu beachten, dass auf dem Text der Urkunde Albrechst einfach das Notarszeichen folgt, vorher aber nichts Notarielles vorhanden ist (also auch nicht der übliche Anfang der Urkunden Albrechts). Auch sind Notarsunterschrift und Zeichen von anderer Hand und mit anderer Tinte geschrieben, also nachträglich der nicht ausgefertigten Urkunde Albrechts hinzugefügt. Zu beachten ist, dass dieser Text (wie Ermisch betont) von den anderen abweicht und auch Datum und Zeugen nach der Urkunde Erzbischof Ludwigs ganz am Schluss der Urkunde bringt. Siehe: Ermisch I Nr. 524 S. 398. Die Notiz bei Ermisch S. 401, dass das Original der Urkunde Ludwigs im Dresdner Archiv sei, ist nicht richtig. Es findet sich dort außer der Bestätigung A. nur das angegeben Transsumpt von 1399 und die entsprechende Urkunde des Markgrafen.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Ludwig sucht Unterstützung gegen Bischof Adolf von Speyer in ihrem Streit um das Erzstift Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Ludwig bekundet: Zwar hat der Papst ihn mit dem Erzbistum und Stift Mainz und der Kaiser kraft seiner kaiserlichen Gewalt und Majestät ihn als einen rechten Kurfürsten des Reiches mit dem weltlichen Lehen begnadet und belehnt, aber dennoch hat sich Adolf, Bischof von Speyer, gegen ihn gestellt und sich erdreistet, seine und seines Stiftes Lande, Leute und Güter entgegen Recht, Gehorsam und Bescheidenheit an sich zu reißen. Dadurch hat Ludwig viel Schaden und Arbeit gehabt und wird sie noch künftig haben, um dem heiligen Vater dem Papst, seinem Herrn dem Kaiser, und der Christenheit ihre Rechte und Gehorsam zu wahren und dazu hat er bisher viel Geld ausgegeben und muss es noch täglich tun. Die erlauchten Fürsten Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen zu Thüringen, Markgrafen zu Meißen, seine lieben Brüder, haben ihm nun 20.000 Mark lötiges Silber geliehen (nur von ihnen mochte er es leihen) und dazu, um das Geld zu erhalten, ihre eigenen Festen, Schlösser und Güter versetzt. Im Gegenzug versetzt er nun seinen Brüdern seine und seines Stiftes Schlösser und Städte: seinen Teil von Salza, Bischofsgottern [Großengottern], Heiligenstadt, Duderstadt, Bischofsstein, Scharfenstein und Gleichenstein mit allen Zugehörungen. Der Erzbischof kann alles jederzeit nach vierteljähriger Kündigung mit 20.000 Mark auslösen. Er soll, nachdem er sicher in die Verfügungsgewalt seines Stiftes gelangt ist, seinen Brüdern auch Brief und Siegel seines Kapitels über die Verpfändung schicken, sofern er es vermag und er nicht den Besitz einlöst. Die Festen, Schlösser und Städte sollen ihm jederzeit offenstehen.Geht eines der Schlösser in einem erzbischöflichen Krieg Ludwigs verloren, so soll er ihnen ein anderes gleichgutes Schloss zu Pfand setzten. Bei Kriegen zwischen ihm als späterer Erzbischof und seinen Brüdern, sollen sie sich nicht aus diesen Schlössern behelfen dürfen. 

Diese Urkunde soll beide Teile an früheren [Urkunden], die das Stift und die Markgrafen über Salza und andere Schlösser ausgetauscht haben, nicht schädigen noch selbst durch frühere geschädigt werden. Wenn die Markgrafen ihm mehr als die genannte Summe leihen, oder die drei Schlösser Bischofsstein, Scharfenstein und Gleichenstein oder andere versetzte Gülte lösen, so sollen sie solches neu hinzugekommenes Geld vom Erzbischof zusammen mit dem anderen zurückerhalten. Der Erzbischof gelobt auch für sich, sein Kapitel und seine Amtsnachfolger, die Landgrafen nach Vermögen zu verantworten helfen, wenn der Papst sie wegen dieser Sache angeht. Kann der Erzbischof die genannten Städte und Schlösser nicht in die Hände seiner Brüder bringen, so soll er ihnen binnen Jahresfrist ihr Geld zurückgeben oder andere gleichwertige Schlösser zu Pfand geben.

Der gegeben ist 1375 an sente Peterstage den man nennit Kathedra.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [074], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2437 (Zugriff am 29.03.2024)