StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [199]

Datierung: 6. Oktober 1376

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD  Best. R 11 REM Nr. 25 und 2 mit Verweis auf: Or. Reichsarchiv München, Hochstift Würzburg fasc. 140. Das Mainzer Administrationssiegel Adolfs hängt, stark beschädigt (Legende zerstört). Vom Siegel Gerhards fehlt das untere Drittel. Druck. Mon. Boica. 43 S. 157 Nr. 71 (aus dem Original) Die Worte: »oder anderswo« bis »vorgenant« S. 157 Zeile 3 von unten stehen auf Rasur. S. 159 thrutz [?] 1 Z. 3 von unten: Ginge. Regesta Boica 9 S. 360. Bem. des Darmstädter Regestenbearbeiters: Ob Gerhard wirklich am Zug gegen Ulm [1376 Oktober 1 -9] (sein Kriegsvolk!) teilnahm, wie Herman Stromer behauptet.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf [von Mainz und Bischof Gerhard von Würzburg schließen ein gegenseitiges Schutzbündnis auf zwei Jahre zur Erhaltung des Friedens in ihren Landen.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz, Bischof von Speyer und Bischof Gerhard von Würzburg (Wirczeburg) vereinen und verbinden sich für zwei Jahre zum Schutz des Friedens in ihren Landen und Abwehr von Räuberei und Untat. Sie wollen ihre Straßen zwischen Würzburg und Aschaffenburg und Würzburg und Külsheim (Kulsheim) schirmen und Raub auf diesen Straßen beiderseits wehren.

Wenn das Geraubte in des einen Gebiet geschafft wird, soll der, wenn nötig unter Zuziehung des anderen, für die Zurückerstattung sorgen. Wenn einem von ihnen, seinen Dienern oder Untertanen aus des anderen Gebiet Schaden geschieht, so soll er gegen den Schädiger, sofern der nicht zu rechtlichem Austrag vor den Scheideleuten bereits ist, durch den anderen unterstützt werden.

Über Streitigkeiten zwischen ihnen, ihren Dienern oder Untertanen sollen Konrad Rüdt als Adolfs, Eberhard Schenk von Rossberg (Roszberg) als Gerhards Vertreter und Konrad von Hutten (vom Hoten) als Ungrader entscheiden, und zwar zu Wertheim, wohin der Ungerade binnen 14 Tagen, nachdem ihm ein Teil der Klage vorgebracht ist, eine Tagung zu berufen hat. Diener oder Untertanen, die sich dem Urteil der drei widersetzen, sollen sie gemeinsam zum Gehorsam zwingen. Mord oder Brand zwischen beiden Teilen sollen die drei freundlich richten und abnehmen. Ersatzrichter sind - wenn es sich um den Ungeraden von Hutten dreht, von beiden gemeinsam - binnen 14 Tagen zu ernennen. Schulden an des anderen Diener oder Untertanen hat jeder auf Mahnung zu zahlen. Tut er es nicht und wird er gepfändet, so sollen die Gläubiger die Pfänder in das nächste Schloss ihres Herrn bringen und 1 Monat auf Bürgen ausgeben. Werden die Pfänder danach verkauft, so soll der Ertrag von der Schuld des Gepfändeten abgezogen werden nach Urteil der drei. Die drei haben auch, wenn nötig, zu bestimmen, wieviel die Pfändenden für ihre [im Pfändungsverfahren entstehenden] Kosten berechnen dürfen. In offenen Kriegen zwischen anderen Fürsten oder Herren, kann jeder der beiden bzw. ihre Diener oder Untertanen seinen Freunden oder Herren helfen, ohne gegen dies Einung zu handeln. Beide nehmen ihre Herrschaften, ihr Eigentum, ihre Freiheit und Gewohnheiten aus. Sie nehmen aus Kaiser Karl, den Römischen König Wenzel und die Krone zu Böhmen.

- Brotselden secunda feria post diem sancti Remigii 1376.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [199], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21344 (Zugriff am 28.03.2024)