StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [188]

Datierung: Nach 23. Mai 1376, ca. 1. Juli

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Die Urkunde Ludwigs hat kein Datum. In Salzburg hat der Kardinal durch eine andere Bulle gleiche Gnaden erteilt. Konzept oder von Ludwig zurückbehaltene, undatierte Abschrift auf aneinandergeklebten Pergamentbögen: Dresden, Hauptstaatsarchiv, Nr. 4139. Der Text nimmt der Länge nach 4 1/2 solcher Blätter ein, der Breite nach 2 2/3. Die Länge des Pergaments ist noch um ein solches Blatt größer als der Text. Von Besiegelung keine Spuren, auch ist keine gleichzeitige Dorsalnotiz vorhanden. Gleichzeitiges falsches Regest in den Regesten des Hauptstaatsarchivs.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Ludwig (Ludewicus), Erzbischof von Mainz (dei et apostolice sedis gratia), gibt den Bischöfen von Würzburg, Halberstadt, Konstanz, Hildesheim und allen anderen Suffraganbischöfen in der Mainzer Kirchenprovinz erstens die zwei Bullen Papst Gregors XI. und zweitens eine Urkunde des Abtes Johann von St. Genovefa zu Paris auf Bitten des Kardinalpriesters Johann durch Transsumpt bekannt, da er ihnen die Urschrift beider wegen der weiten Entfernung und wegen der Tyrannei (tyraniden) des Herrn Adolf, Bischof von Speyer, des Eindringlings in die Ludwig zustehende Mainzer Kirche (ecclesiae nostre Mag. intrusi), und anderer Gefahren halber wohl die beiden Urschriften nicht schicken kann.

1. Die erste Bulle (Dum exquisitam tue) Dat. Avione VIII kal. februarii pont. anno sexto [1376 Januar 25] verleiht dem Kardinalpriester Johann, früherem Erzbischof von Amiens [2], die Anwartschaft auf zwei Pfründen, eine im Mainzer Dom oder sonst in Stadt oder Diözese Mainz, die andere in einer Kathedralkirche, in den [Bischofs-]Städten oder Diözesen der Mainzer Provinz (ausgenommen Pfarrkirchen) ac dignitates ipse in cathedralibus post pontificales maiores vel in collegiatis ecclesiis principalis et prioratus ipse conventuales; der Erzbischof von Mainz und alle seine Suffragane und alle, denen etwa die Pfründenübertragung zusteht, werden entsprechend angewiesen. Johann erhält das Vorrecht vor allen anderen, die dort etwa eine päpstliche Anwartschaft haben, nur andere Kardinäle ausgenommen. Er darf auch mehr als zwei Pfründen erwerben, doch in einer Kirche, Stadt oder Diözese nicht mehr als eine; und die jährlichen Einnahmen aller Pfründen dürfen 3000 Goldflor. nicht übersteigen.

2. Die zweite Bulle (Dum exquisitam dilecti) vom gleichen Datum beauftragt den Erzbischof [Michael] von Embrun [3] und die Äbte von St. Genovefa zu Paris und St. Alban vor den Mauern von Mainz damit, die freiwerdenden Pfründen dem Johann zu übertragen und ihn oder seinen Vertreter in den tatsächlichen Besitz einzusetzen.

3. Die Urkunde (processus) des Abtes Johann von St. Genovefa in Paris (Dat. et act. Parisius in dicto nostro monasterio 1376, ind. 14, die 23 mensis Maii), worin er als päpstlicher Executor dieselben beiden Bullen Gregors XI. [wie oben] dem Erzbischof von Mainz, seinen Suffraganen und den Dechanten und Kapiteln der Mainzer Kirchen bekannt gibt und sie in der Ausführung des päpstlichen Befehles mit seiner Vertretung betraut.

Fußnotenapparat:

[1] Daß die Urkunde noch dem Jahre 1376 angehört, darf im Hinblick auf den Inhalt als sicher gelten.
[2] Nach Eubel, Hierarchia catholica, Bd. I, S. 85 am 7. Februar 1373 zum Kardinal ernannt.
[3] Michael Stephani de Insula.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [188], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21332 (Zugriff am 16.04.2024)