StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [168]

Datierung: Nach 23. Mai 1376 [a]

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Die Urkunde Ludwigs hat kein Datum (Konzept oder) von Ludwig zurückbehaltene undatierte Abschrift auf zwei aneinandergeklebten Pergamentbögen: Dresden Nr. 4139. (Der Text nimmt der Länge nach 4 ½ solcher Blätter ein, der Breite nach 2 2/3.) Von Besiegelung keine Spur, auch ist keine gleichzeitige Dorsalnotiz da. (Gleichzeitiges falsches Regest in den Regesten des HStA)

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Ludwig gibt den Bischöfen von Würzburg, Halberstadt, Konstanz, Hildesheim und allen anderen Suffraganen in der Mainzer Kirchenprovinz erstens die zwei Bullen Papst Gregors XI. und zweitens eine Urkunde des Abtes Johann von St. Genovefa in Paris ( Ord. S. August.), auf Bitten des Kardinalpriesters Johan durch [?] Transumt bekannt, da er ihnen die Urschrift der beiden wegen der weiten Entfernung, wegen der Tyrannei des Herrn Adolf, Bischofs von Speyer, wegen der Eindringlinge in die Ludwig zustehende Mainzer Kirche und anderer Gefahren halber nicht in der Urschrift schicken kann.

1. Die erste Bulle dat. Av. VIII kal. Februarii pont. A sexto [1376 Januar 25] verleiht dem Kardinalpriester Johann, früherem Erzbischof von Amiens [b], die Anwartschaft auf zwei Pfründen, eine im Mainzer Dom oder sonst in der Stadt oder Diözese Mainz, die andere in einer Kathedralkirche, in den [Bischofs-]Städten der Diözesen der Mainzer Kirchenprovinz, (ausgenommen Pfarrkirchen ... ac dignitates in cathedralibus post pontificales maiores vel in collegiatis ecclesiis principaliset prioratus ipse conventuales). Der Erzbischof von Mainz und alle seine Suffragane und alle, denen etwa die Pfründenübertragung zusteht, werden entsprechend angewiesen, Johann erhält das Vorrecht vor allen anderen, die dort etwa eine päpstliche Anwartschaft haben, nur andere Kardinäle ausgenommen. Er darf auch mehr als zwei Pfünden erwerben, doch in einer Kirche, Stadt oder Diözese nicht mehr als eine, die jährlichen Einkünfte aller Pfründen dürfen 3.000 Goldflorin nicht übersteigen.

2. Die zweite Bulle vom gleichen Datum beauftragt den Erzbischof von Embrun und die Äbte von St. Genovefa in Paris und St. Alban vor den Mauern von Mainz damit, die frei werdenden Pfründen Johann zu übertragen und ihn oder seinen Vertreter in den tatsächlichen Besitz einzusetzen.

3. Die Urkunde des Abtes Johann von St. Genovefa in Paris, dat. et act. Parisius in dicto noster monast(erio) 1376, ind. 14, die 23. mense Maii: worin er als päpstlicher Executor die beiden Bullen Gregors XI. dem Erzbischof von Mainz, seinen Suffraganen und den Dekanen und Kapiteln der Mainzer Kirchen bekannt gibt und sie in der Ausführung der päpstlichen Bullen mit seiner Vertretung betraut.

- [ohne Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Dass die Urkunden noch dem Jahr 1376 angehört, darf im Hinblick auf den Inhalt für sicher gelten.
[b] Nach Eubel am 7. Februar 1373 zum Kardinal erkannt.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [168], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21286 (Zugriff am 29.03.2024)