StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [137]

Datierung: 26. Dezember 1375

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Karlsruhe, Cop. 287 (132) fol. 28. Kreisarchiv Speyer, Cop. des Bischofs Adolf S. 132.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] nimmt mit Einwilligung des Speyerer Domkapitels Süßkind von Heidolffesheim, seinen Schwager Süßkind von Lahnstein (Lansteyn), und seinen Tochtermann Yßerlin, mit ihren Angehörigen, für die nächsten 10 Jahre, vom heutigen Tag , dem Tag der Beurkundung an, zu seinen Juden an. Sie sollen ihm oder seinem Amtmann, dem Vogt zu Kislau (Kyselauwe), jährlich 52 kleine Gulden geben und in irgendeinem Schloss oder einer Stadt des Bistums wohnen. Sie können nach Belieben kaufen und leihen, nur nicht auf Messgewand, nasses und blutiges Gewand. Sie allein haben den Wechsel zu Bruchsal, niemand anderes darf dort einen Gulden oder Geld wechseln. Man darf sie nur auf die Aussage von zwei Christen und zwei Juden bestrafen und die höchste Buße für sie soll - abgesehen von Totschlag - 10 Pfund Heller betragen. Sie können nur vor ihre Schule in der Stadt, wo sie wohnen, oder vor den obersten Amtmann des Bischofs vorgeladen werden. Wer von ihnen den Zins für die 10 Jahre gezahlt hat, kann wegziehen und erhält Geleit drei Meilen von Bruchsal oder wo er sonst wohnt.

- D. Dydensheim in die Sancti Stephani prothomartyris 1375.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [137], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21242 (Zugriff am 28.03.2024)