StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [133]

Datierung: 13. Dezember 1375

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Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Org. Perg. Öhringen (VI N.1) Siegelspuren auf der Pressel. Kopie: Karlsruhe, Cop. 287 (132) f. 27. Abschrift: Kreisarchiv Speyer, Cop. des Bischofs Adolf S. 127. Druck: Weller und Belschner, Hohenlohisches UB 3, 631 Nr. 51.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Adolf, Bischof von Speyer, überträgt seinem Oheim Kraft (Craft) von Hohenlohe (Hoenloch) das Stift Speyer in Amtes Weise. Er soll das Stift, Land und Leute, Pfaffen, Laien, Christen und Juden als bischöflicher Amtmann beschützen und verwalten (mit Tagleistungen und anderem), auf eigene Kosten und Zehrung selbst bezahlen.

Für diese Kosten soll er jährlich ein Viertel aller Gülten, Renten und Gefälle in weltlichen Sachen erhalten, abgesehen von den Einkünften aus Zöllen und Geleitsrechten im Stift Speser, die allein dem Bischof zustehen, ebenso den Einkünften aus der Schäferei und der Viehzucht auf den bischöflichen Höfen und den außergewöhnlichen Schatzungen, Steuern und Beden.

Auch sollen von den Einkünften alle Lehen, Mann- und Burglehen, bezahlt werden und nur von dem, was übrig bleibt, erhält Kraft das Viertel, der Bischof die andern drei Viertel. Bischof Adolf soll von seinen drei Vierteln alle Wächter, Turmknechte und Pförtner entlohnen. Kraft kann mit Willen Adolfs Amtleute absetzen und neue einsetzen.

Kriege, die das Stift Speyer angehen, soll Bischof Adolf mit Kraft oder anderen bestellen und usrichten von seinen drei Vierteln. Das Jahr soll jeweils am Christtag [25. Dezember] beginnen und enden. Werden Kraft oder die Seinen im Dienst des Stiftes gefangen, so soll Adolf sie lösen (entlegen). Mit dem, was Kraft für das Stift Speyer an Hengsten und Pferden verliert, hat der Bischofs nichts zu schaffen.

Stirbt Adolf oder verliert auf andere Weise das Stift Speyer, so soll Kraft bis zum Ende des Jahres die Nutznießung seines Viertels behalten oder auf andere Weise entschädigt werden.
In der Siegelankündigung: unser ingesiegel.

- Dat. Gernsheym in die beate Lucie virginis 1375.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [133], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21238 (Zugriff am 19.04.2024)