StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [132]

Datierung: 11. Dezember 1375

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Perg, Kopie: Archiv. Vat. Reg. Vat. 286 f. 271v Nr. 942. Pap. Kopie: Reg. Avin. 195 f. 571. Wolf, Hardenberg 46 Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Papst Gregor XI. hatte den Mainzer Erzbischof Ludwig schon früher bevollmächtigt, über diejenigen, welche ihn an der Inbesitznahme der Mainzer Mensalgüter gewaltsam hindern, Absetzung und Inhabilität zu verhängen und deren Benefizien anderen zu verleihen. Da aber einige das Recht des Erzbischofs zu solchem Vorgehen anzweifeln, so erklärt der Papst hiermit, dass der Papst gemäß jener Bulle gegen alle, die gegen ihn aufsässig sind, dem Eindringling Bischof Adolf von Speyer anhängen, dass diese Vollmacht auch gegen diejenigen gelte, welche Benfizien außerhalb der Mainzer Diözese haben. Wenn die Mahnungen und Vorladungen gegen die Rebellen, ihre offenen und heimlichen Anhängern nicht persönlich überbracht werden können. So genügt ein Anschlag des Erlasses an öffentlichen Plätzen, wenn es dann wahrscheinlich ist, dass jene Kunde davon erhalten können.
Dudum ecclesie Maguntine ...

- Dat. Avin. III idus Decembris a. quinto.

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [132], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21237 (Zugriff am 18.04.2024)