StAD R 11 REM Nr. 24

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StAD R 11 REM Nr. 24 [006]

Datierung: 20. Mai 1374

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 24 mit Verweis auf: Kop.: Rom (Vatikanstadt), Vatikanisches Archiv, Reg. Avin. 194, fol. 87v. Außerdem eingeschaltet in eine Urkunde Erzbischof Ludwigs vom 4. August 1375. 

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Papst Gregor XI. erlaubt dem Erzbischof Ludwig von Mainz Vollmacht, alle, die ihn an der Erlangung der erzstiftsichen Güter hindern, zu bestrafen.

Vollregest:

Papst Gregor XI. gibt dem Erzbischof Ludwig von Mainz Vollmacht, alle, die ihn an der Erlangung oder Verwaltung der zum erzbischöflichen Tisch gehörigen Güter (bonorum ad mensam archiepiscopalem pertinentium) hindern, ihrer Benefizien zu entkleiden und die so frei werdenden Benefizien geeigneten Personen zu übertragen, auch wenn sie schon ein, zwei oder drei Benefizien, von denen eins ein beneficium curatum sein darf, innehaben. Der Erzbischof soll die verliehenen Benefizien, den Namen des Empfängers und den Tag der Verleihung der päpstlichen Kammer mitteilen. Es steht dem Erzbischof zu, dabei die weltliche Macht in Anspruch zu nehmen. 
Cum nuper ecclesie 
Datum Sallon. Arelat. diocesis XIII kal. Junii anno quarto.

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 24 [006], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1819 (Zugriff am 19.04.2024)