Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 262 [01]

Datierung: 1. Februar 1448

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Wilhelm von Tottenheim (Tottenheim) bestätigt, dass Erzbischof Dietrich ihm und seinen Erben die Hälfte des Stiftsanteils des Schlosses Gamburg mit allen Einkünften und Nutzungsrechten und auch die Hälfte des Stiftszehnten zu Uissigheim (Vssickeim), zu Eiersheim (Yerßheim) und zu Hochhausen (Hochhusen), dazu 12 Gulden Geld aus den Einnahmen der Kellerei zu Bischofsheim auf Wiederkauf für 2.000 gemeine rheinische Goldgulden verkauft hat. Die erzbischöfliche Urkunde ist inseriert.

Darin werden u. a. Bestimmungen für den Fall des Verlustes der Zehntgerechtsame getroffen und das Recht des Erzbischofs erwähnt, eine gemeine Bede, Hilfe oder Steuer von den Bewohner jn dem Tale vnder Gamburg vnd allen andern wo die geseßen sint fordern zu dürfen. Die Torknechte, Pförtner und Wächter auf der Gamburg und die Schultheißen und Gemeinden, die zu Tal und Burg Gamburg gehören, müssen dem Wilhelm schwören, ihm huldigen und gewarten. Wilhelm soll das Schloss mit Torhütern, Pförtnern und Wächter behüten, bewachen und bewahren. Da Mainz weiterhin einen Teil der Burg innehat, müssen sie dem Erzbischof zu seinem Teil huldigen. Für den Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung, bei der Truppen des Erzbischofs auf der Burg weilen wird u. a. bestimmt, dass der Erzbischof bei der Bewahrung helfen wird.
Der Erzbischof überlässt Wilhelm 12 Malter Korn, zwei Fuder Heu, Teile der Fischerei und der Hühner zur Nutzung und zum Gebrauch. Wilhelm verspricht, die Laien und Kleriker zu schützen und zu schirmen und die Bewohner von Burg und Tal Gamburg bei ihren althergebrachten Gewohnheiten zu belassen und sie nicht weiter zu beschweren. Wilhelm muss die Wälder hegen und schützen, darf aber Brenn- und Bauholz entnehmen. Es werden Bestimmungen für den Fall des Verlustes der Gamburg getroffen, sei es durch Wilhelms Schuld oder die des Erzbischofs. Gamburg bleibt weiterhin Offenhaus des Erzbischofs, dazu werden gewisse Ausführungsbestimmungen getroffen. Mainz kann das Gut jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist zum Verkaufspreis zurückkaufen, das Geld wird wahlweise in Wertheim, Lauda (Luden) oder Mergentheim überreicht und dabei sicher geleitet. Danach ist das Pfandgut zurückzugeben, ebenso die Urkunde. Gleiche Bestimmungen gelten, wenn Wilhelm sein Geld zurückhaben möchte.
Domdekan Peter von Udenheim und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an. - ... geben zu Aschaffenburg an vnser lieben frauwen abent purificationis ... 1448.

Wilhelm gelobt, alle vorstehenden Artikel unverbrüchlich zu halten, vor allem was den Öffnungsvorbehalt und die Lösungsmodalitäten betrifft. Wilhelm kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... an vnser lieben frauwen Abent purificationis ... 1448.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 262 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22051 (Zugriff am 19.04.2024)