Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 221v [02]

Datierung: 14. April 1447

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich ernennt Ludwig Marterstecke zu seinem Münzmeister in Miltenberg und vertraut ihm die dortige Münze an. Er soll dort ausschließlich Pfennige münzen und schlagen. Die Münzen sollen mit einem Rad in einem Schild und über dem Schild mit einem Stern und einem danebenstehenden »M« gekennzeichnet werden. 29 Schillinge sollen einen Gulden gelten. Alle geschlagenen Münzen sollen gleich groß und gleich schwer sein.

Münzmeister, Wardeine, Probierer und Münzknechte müssen einen Eid schwören, ihr Amt gewissenhaft auszuüben und keine Gemeinschaft mit anderen Münzern zu pflegen. Der Erzbischof lässt alle Gängler (gengler), Treigerer und Wechsler im Land verbieten und verfügt, dass Gold und Silber allein der Münze zum Kauf angeboten werden darf. Diese Händler genießen dann Frieden und Geleit sowie Schutz und Schirm im Land.

Der Erzbischof freit seinen Münzmeister von jeglichen Diensten für erzbischöfliche Amtleute, Diener und Untertanen. Doch muss Ludwig jährlich 100 Gulden zahlen und dem Wardein seinen Pfennig geben. Vom Bargeld (baren schatze), dessen er bedarf, und von dem Haus, in dem er wohnt und das ihm der Erzbischof zur Verfügung stellt, soll er keine Bede oder Steuer zahlen. Kann der Erzbischof ihm kein Haus besorgen, muss er dies selbst tun und kann die Auslagen dafür von seinem jährlich fälligen Schlagschatz (400 Gulden) abziehen. In der Zeit, in der der Erzbischof sein Hofgesinde einzukleiden pflegt, wird er ihm Kleidung geben. Der Münzmeister genießt den erzbischöflichen Schutz und Schirm.

Die erzbischöflichen Wardeien und Probierer kontrollieren den Münzstock und den Wechselstock.

Es folgen Strafbestimmungen für den Fall, dass der Münzmeister pflichtvergessen handeln sollte. Der Münzmeister muss vierteljährig Rechnung legen. Er darf für keine andere Münze tätig werden. Er ist in der Stadt Miltenberg den dortigen Bürgern rechtlich gleichgestellt. Sein Amtsjahr beginnt jeweils zu Pfingsten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- geben ... Aschaffemburg am frytage jn der heiligen Osterwochen ... 1447.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 221v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21981 (Zugriff am 19.04.2024)