Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 126v [01]

Datierung: 23. Februar 1445

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich erlaubt den Gildemeistern und Gilden der Wollweber in der Stadt Heiligenstadt, die alteingessenen Bürger der Stadt oder beseßen Bürger sind, das Tuch, das sie selber herstellen (selbs machen vnd zugen) zu schneiden vnd mit dem snyde vnd der Ellen [zu] verkeuffen auf dem Markt oder in ihren Häusern. Dies gilt nicht für auswärtige Tücher. Das Tuch muss von den Meistern, die vom Rat dazu bestellt sind, besehen und gekennzeichnet werden. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Diese Erlaubnis gilt bis auf Widerruf. Als Gegenleistung überlässt die Stadt dem Erzbischof jedes Jahr zu Martini [11. November] ein grae thuch in der lenge nach kauffmans were. Es ist am Turm in Rusteberg abzuliefern.

- ... geben ... zu Hoeste nach [!] sant peters tag ad Cathedram ... [14]45.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 126v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21734 (Zugriff am 28.03.2024)