Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 085 [01]

Datierung: 25. Juli 1444

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Konrad (Conrat) von Schwalbach (Swalbach) bestätigt, dass Erzbischof Dietrich von Mainz, Erzkanzler des Heiligen römischen Reiches in deutschen Landen, Johann Graf zu Katzenelnbogen, Graf Diether von Isenburg, Herr zu Büdingen (Budingen) und die Stadt Frankfurt ihn zum Amtmann auf Burg Hattstein (Hatstein, Hatzstein) gemacht haben. Diesbezüglich ist ihm eine Urkunde ausgestellt worden, die im Folgenden wörtlich mitgeteilt wird.

Darin wird mitgeteilt, dass der Mainzer Erzbischof, der Graf von Katzenelnbogen, der Graf von Isenburg-Büdingen und die Stadt Frankfurt je ein Viertel an dem Sloße Hatzstein vnd aller siner zugehorunge innehaben. Sie ernennen Konrad kraft dieser Urkunden für drei Jahre zu ihrem gemeinsamen Amtmann. Konrad muss mindestens 12 Mann auf der Burg unterhalten und entlohnen, nemlich Eylffe werhafftige manne vnd ein mayt. Das Schloss muss Tag und Nacht bewacht, die »armen Leute« und die Ganerben geschützt werden.
In Zeiten der Abwesenheit des Erzbischofs im Zuge einer Gefangenschaft oder in Zeiten einer Vakanz des Erzstiftes, muss Konrad bis zu seiner Freilassung bzw. bis zur Ernennung eines neuen Erzbischofs dem Mainzer Domdekan und Domkapitel gewarten und gehorsam sein. Der Burgfrieden muss dabei stets beschworen werden. Mit den restlichen 3 Teilen muss Konrad den anderen Anteilseigner gewarten und gehorsam sein.
Konrad erhält jährlich 250 rheinische Gulden, Frankfurter Währung, eine Hälfte am St. Michelstag [29. September], die andere Hälfte zu Ostern. Jeder Anteilseigner zahlt davon 62 ½ (drithalber vnd sechczig) Gulden.
Wollen die Eigentümer Konrad zum Ende der drei Jahre nicht weiter als Amtmann beschäftigen, oder will Konrad seinen Dienst quittieren, muss dies ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Konrad darf dann das Amt aber erst übergeben, wenn ein Nachfolger den Amtseid geleistet und einen Reversbrief ausgestellt hat. Die Anteilseigner können dem Konrad innerhalb des ersten Amtsjahres bei vierteljähriger Kündigungsfrist mit dem gleichen Vorbehalt bezüglich der Übergabe das Amt aufsagen. Kosten kann er dann keine geltend machen, nicht gezahlte Lohnanteile werden ihm aber erstattet. Konrad hat einen Amtseid geleistet und gelobt, alle Bestimmungen unverbrüchlich zu halten. Die Aussteller kündigen ihr Siegel an. - ... geben ... an sant Jacobs des heiligen Apposteln tage ... 1444.

Konrad bestätigt die Eidesleistung und verspricht, alle Bestimmungen unverbrüchlich zu halten.
Er kündigt sein Siegel an.

- ... geben ...an sant Jacobs des heiligen Aposteln tage ... 1444.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 085 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21280 (Zugriff am 19.04.2024)