Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 022 [02]

Datierung: 14. Juni 1443

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich und Bischof Magnus von Hildesheim errichten eine lebenslang währende Einung. Es folgen die üblichen Bestimmungen, wie etwa den Verzicht auf Beherbergung von Feinden des anderen und Pflicht zur gegenseitige Hilfe. Bei Not im Eichsfeld (Eychsfelt) muss ein Hilfeersuchen nach Northeim adressiert werden. Es folgen ausführliche Bestimmungen zum Verfahren bei Streitigkeiten untereinander (Schiedsgericht in Northeim, bei Bedarf wird ein Obermann gewählt. Der römische König, das Heilige römische Reich sind ausgenommen. Der Erzbischof nimmt zusätzlich den Landgrafen von Hessen aus, der Bischof den Erzbischof Gunther von Magdeburg, den Bischof zu Halberstadt, Herzog Bernt von Sachsen, seinen leuen broder und Landgraf Ludwig von Hessen aus. Beide Parteien sichern sich zu, die Abmachungen unverbrüchlich zu halten.
Sie kündigen ihre Siegel an.

- ... gegeven ... 1443 am ffritag jn der heiligen pinxt weken.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 022 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20419 (Zugriff am 19.04.2024)